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Vorsicht bei Werbung mit Garantieversprechen

Es droht die Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes wegen Irreführung der Verbraucher

30.05.2009

Das deutsche Kaufvertragsrecht stellt Händler in der Praxis häufig vor Verständnisprobleme. Wenn es um die Haftung des Verkäufers für ein fehlerhaftes Produkt geht, werden die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“ vielfach — irrtümlicherweise — gleichgesetzt. Dabei unterscheiden sich beide Rechtsinstitute in erheblichem Maße voneinander.

Unter Gewährleistung versteht man die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz). Sie beziehen sich auf die Mängelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe und sind im Verhältnis Käufer — Verkäufer bindend. Die Mängelansprüche bei Neuware verjähren im Regelfall nach zwei Jahren ab Übergabe (im kaufmännischen Verkehr kann die Frist auf ein Jahr verkürzt werden). Auch gebrauchte Waren unterliegen grundsätzlich der zweijährigen Verjährungsfrist. Diese kann allerdings gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt werden (im B2B-Bereich ist es darüber hinaus möglich, bestimmte Mängelansprüche gänzlich auszuschließen).

Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängelhaftung ist die Garantie des Verkäufers oder Herstellers immer eine freiwillige Leistung, deren Umfang und Dauer von ihm selbst bestimmt und im Rahmen eines Vertrages vereinbart werden muss. Räumt der Verkäufer/Hersteller eine Garantie auf ein bestimmtes Produkt oder einen Teil davon ein, verspricht er damit für einen bestimmten Zeitraum konkrete Eigenschaften des Produktes. Treten sodann innerhalb des vorher bestimmten Zeitraumes Schäden oder Mängel auf, übernimmt der Verkäufer/Hersteller die unentgeltliche Nachbesserung. Im Gegensatz zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht kommt es im Garantiefall nicht darauf an, dass der Mangel oder Fehler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Hauptanwendungsfall der Garantie ist die sogenannte „Haltbarkeitsgarantie“, mit der für einen bestimmten Zeitraum die volle Funktionsfähigkeit des Produktes garantiert wird.

Vor diesem Hintergrund hat nun erneut ein deutsches Gericht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Werbung gegenüber Verbrauchern mit der Aussage „Neuware mit 24 Monaten Garantie“ ohne weitere Angaben nicht zulässig ist (LG Bielefeld, Az: 12 O 187/08). Zum Einen, so das Gericht, fehle es an einem Hinweis, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt würden, zum Anderen fehlten wesentliche Angaben zur Garantie selbst (z.B. räumlicher Geltungsbereich, Name und Anschrift des Garantiegebers).

Bereits zuvor hatte das OLG Frankfurt a. M. die Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“ als Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB und zugleich als Wettbewerbsverstoß gewertet, wenn kein Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und die Tatsache, dass die Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, erfolgt (Az. 6 W 54/08).

Der ZGV rät daher, bei entsprechenden Marketingaktionen und Bewerbungen insbesondere darauf zu achten, dass zwischen den — nicht abdingbaren — gesetzlichen Gewährleistungsrechten des Verbrauchers sowie etwaigen Herstellergarantien klar und deutlich differenziert wird.

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