Vertragsstrafe für Versprechen zugunsten des Betriebsrates unwirksam
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2004 ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zugunsten des Betriebsrates unwirksam.
30.09.2004
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2004 (Aktenzeichen 1 ABR 30/03) ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zugunsten des Betriebsrates unwirksam. Im vorliegenden Fall hatten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem früheren Verfahren einen Vergleich geschlossen, wonach sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Vergleich vereinbarte. Konkret ging es hierbei um die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates. Nach dem BAG ist der Betriebsrat grundsätzlich nicht vermögensfähig. Er ist damit nicht in der Lage, Vertragsstrafen entgegenzunehmen. Die einzige Form der Kostenerstattung für den Betriebsrat sei die Regelung des § 40 Betriebsverfassungsgesetz, wonach die dem Betriebsrat für seine Tätigkeit entstehenden Kosten erstattungsfähig sind. An den Betriebsrat zu zahlende Vertragsstrafen sind dem Gesetz allerdings fremd, hob das BAG hervor.