Verschärfung der BSG-Rechtsprechung zur Sperrzeit bei Abwicklungsvertrag
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die bislang offene Frage bejaht, ob ein Abwicklungsvertrag nach vorangegangener Arbeitgeberkündigung auch ohne so genannte "Vorfeldabsprache" eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darstellt.
31.07.2004
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die bislang offene Frage bejaht, ob ein Abwicklungsvertrag nach vorangegangener Arbeitgeberkündigung auch ohne so genannte "Vorfeldabsprache" eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darstellt. Damit kann der Abschluss eines Abwicklungsvertrags in gleicher Weise zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 144 SGB III) führen wie ein Aufhebungsvertrag, sofern kein wichtiger Grund vorliegt und der Arbeitnehmer im Abwicklungsvertrag ausdrücklich oder konkludent auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Das noch nicht veröffentlichte Urteil des BSG vom 18.12.2003 kann angefordert werden.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) seit Anfang 2004 für Arbeitnehmer, die jünger als 58 Jahre sind, nicht mehr deshalb regelmäßig einen wichtigen Grund zum Abschluss eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags anerkennt, weil eine vertragliche Beendigung günstiger für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers ist als eine Beendigung durch Kündigung. Der Arbeitnehmer hat diesen oder andere wichtige Gründe zur Beschäftigungsbeendigung vielmehr zu beweisen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Insgesamt verschärft sich durch diese Änderungen die Anwendung der Sperrzeitregelung bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen.