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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht

Ab dem 1. April 2006 kann der Schriftverkehr mit dem Bundesarbeitsgericht in elektronischer Form abgewickelt werden.

16.03.2006

Ab dem 1. April 2006 kann der Schriftverkehr mit dem Bundesarbeitsgericht in elektronischer Form abgewickelt werden. Die Zulassung der elektronischen Form ist nicht auf einzelne Verfahren beschränkt. Die Schriftsätze müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Für den Eingang der elektronischen Post wird das Bundesarbeitsgericht ein elektronisches Gerichtspostfach einrichten.

Die erforderliche Zugangs- und Übertragungssoftware soll ab dem 1. April 2006 auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de) zur Verfügung stehen.
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