Verkauf unter Einstandspreis liberalisiert
Der BGH bestätigt letztinstanzlich den Freispruch für Rossmann im Verfahren um illegales Preis-Dumping und stärkt damit die Preishoheit des Handels.
03.12.2010
Genau ein Jahr nach dem Freispruch des OLG Düsseldorf in der Bußgeldsache des Bundeskartellamtes (BKartA) gegen das Drogerie-Unternehmen ROSSMANN wegen angeblichen Anbietens von Waren unter Einstandspreis hat der BGH am 09.11.2010 diesen Freispruch endgültig bestätigt und die von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf eingelegte Rechtsbeschwerde ohne Angabe von Gründen verworfen.
Mit dem Freispruch wird ein vierjähriges Verfahren abgeschlossen, das für großes Aufsehen gesorgt hatte, weil es letztlich um die Rechtmäßigkeit der Rossmann-Werbepreise ging. Die Gerichte sahen den Tatbestand einer kartellrechtswidrigen Behinderung kleiner und mittlerer Wettbewerber durch Untereinstandsangebote als nicht gegeben an und bestätigte die Rechtmäßigkeit der ROSSMANN-Aktionspreise, für die Werbekostenzuschüsse der Industrie zweckgebunden auf die Einstandspreise der beworbenen Artikel umgelegt werden.
Der Vorwurf des BKartA: Rossmann habe Drogeriemarkt-Artikel verschiedener Hersteller unter den eigenen Einstandspreisen verkauft. Damit habe das Unternehmen gegen § 20 Abs. 4 GWB verstoßen, der es Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht verbietet, solche Wettbewerber durch den Verkauf unter Einstandspreis zu behindern. Im Kern ging es um die Frage, wie sich Einstandspreise berechnen lassen, genauer gesagt wie der Werbekostenzuschuss, den die Hersteller den Händlern gewähren, auf den Einstandspreis angerechnet werden muss.
Das Kartellamt argumentiert, der Werbekostenzuschuss sei wie jeder andere Rabatt anzusehen und müsse auf das gesamte Sortiment des Lieferanten umgelegt werden. Dadurch sänke der Einstandspreis sämtlicher Artikel, aber jeweils nur in geringem Maße. Rossmann dagegen nimmt den Begriff "Werbekostenzuschuss" wörtlich. Das Geld der Industrie käme nur den konkret beworbenen Artikeln zugute. Dadurch reduziere sich ihr Einstandspreis erheblich. Im Ergebnis sind die Gerichte dieser Ansicht gefolgt.
Als Einstandspreis wurde von den Richtern der am (Beschaffungsmarkt vom Hersteller/Lieferanten verlangte und vom Händler bezahlte Preis für die Beschaffung der Ware (der Kaufpreis einschließlich der vom Händler aufgewandten Transportkosten, sofern er diese zu tragen hat) gewertet. Der Einstandspreis sei im jeweiligen Einzelfall festzustellen.