Vergütungspflicht der Umkleidezeit?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sind, wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben ist und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.
18.01.2013
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - entschieden, dass Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sind, wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben ist und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.
- Leitsatz
Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind im Anwendungsbereich des TVL vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.
- Sachverhalt
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Die Beklagte hat das Pflegepersonal im OP-Bereich zum Tragen von Hofs- und Bereichskleidung verpflichtet. Das Pflegepersonal muss sich zunächst an einer Umkleidestelle im Tiefparterre des Gebäudes Berufskleidung anziehen, sich dann in den OP-Bereich im Dachgeschoss begeben und dort die Berufskleidung wieder ausziehen und Bereichskleidung anlegen. Der zweite Umkleidevorgang dauert einschließlich der Desinfektion der Hände ca. vier Minuten. Berufs- und Bereichskleidung darf von den Beschäftigten nicht nach Hause mitgenommen werden und ist täglich zu wechseln.
Bis zum 31. Juli 2007 wertete die Beklagte bei diesen Beschäftigten insgesamt 30 Minuten für Umkleiden und innerbetriebliche Wege als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Vom 1. August 2007 bis zum 31. März 2010 wurden die Wege- und Umkleidezeiten nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit gewertet. Seit dem 1. April 2010 werden pauschal 15 Minuten pro Anwesenheitsschicht als Arbeitszeit gewertet. Die Klägerin macht die Vergütung für Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten als Arbeitszeit für den Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Mai 2010 geltend.
- Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des BAG sind die Umkleidezeiten und innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleidestelle bis zum OP-Bereich Teil der von der Klägerin geschuldeten tariflichen Arbeitszeit. Eine ausdrückliche Bestimmung enthalte der TVL nicht. Jedoch hätten die Tarifvertragsparteien von den Öffnungsklauseln der §§ 7 Abse. 1, 2 und 12 ArbZG Gebrauch gemacht. Zusammen mit dem Fehlen einer Definition, was tarifliche Arbeitszeit sein solle, folge daraus, dass der Arbeitszeitbegriff des Arbeitszeitgesetzes gelten solle.
§ 2 Abs. 1 ArbZG definiere die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit ohne die Ruhepausen. Zur Arbeit gehöre auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibe und das Umkleiden im Betrieb erfolgen müsse. Die Fremdnützigkeit des Umkleidens ergebe sich schon aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließe.
Hinzu komme, dass die Berufs- und Bereichskleidung primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen der Beklagten diene. Die Arbeit beginne mit dem Umkleiden, somit zählten auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst seien, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermögliche, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichte, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen müsse. Dagegen zählten nicht zur Arbeitszeit Wegezeiten, also der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginne.
In welchem zeitlichen Umfang Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten zur Arbeitszeit zählten, ergebe sich mangels anderweitiger Regelungen aus allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitnehmer dürfe seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen, er müsse vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpfe nach § 611 Abs. 1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an. Dazu gehöre auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb. An der zuvor vom Senat vertretenen Auffassung, der Arbeitgeber verpflichte sich zur Vergütung nur der eigentlichen Tätigkeit, halte der Senat nicht fest. Der Arbeitgeber verspreche regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlange.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Das BAG gibt seine noch im Urteil vom 11. Oktober 2000 (5 AZR 122/99) vertretene Auffassung auf, wonach der Arbeitgeber nur zur Vergütung der "eigentlichen Tätigkeit" verpflichtet ist, also der Hauptleistungspflicht. Der Arbeitgeber verspreche regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlange.
Zwar hatte der sechste Senat in einem Sonderfall (Urt. v. 28. Juli 1994, 6 AZR 220/94) entschieden, dass das Anlegen der Dienstkleidung ausnahmsweise zu vergüten sei. Grundsätzlich hatte das Gericht jedoch zu Recht daran festgehalten, dass nur die eigentliche Arbeitsleistung im Austauschverhältnis zu vergüten ist.
Die Entscheidung gilt für den Fall, dass die vom Arbeitgeber verlangte Dienstkleidung am Arbeitsplatz angelegt werden muss. Nicht hierunter fällt Arbeitskleidung, die der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Dienst bereits tragen kann. Umkleidezeiten können durch tarifliche Regelungen hinsichtlich der Vergütungspflicht zumindest pauschaliert werden. Eine entsprechende Regelung kann nach Auffassung des Senats nicht durch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden. Da es sich um das vertragliche Austauschverhältnis handelt, sei eine solche Regelung den Betriebsparteien nicht eröffnet.