Verdeckte GPS-Überwachung kann strafbar sein
Der BGH hat über die strafrechtliche Beurteilung der verdeckten Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger entschieden.
11.10.2013
Berlin, 07.10.2013 — Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13 - festgestellt, dass die verdeckte Überwachung der Zielperson mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Es sei jedoch bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen eine Einzelfallabwägung erforderlich. Bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an der Datenerhebung könne eine Befugnis für ein solches Handeln ausnahmsweise vorliegen.
- Orientierungssätze
1. Die Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar.
2. Beim Einsatz von Detektiven kann das Beweisführungsinteresse eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dann zulässig machen, wenn ein konkreter Verdacht gegen den Observierten besteht, die Tätigkeit zur Klärung der Beweisfrage erforderlich ist und nicht andere, mildere Maßnahmen als genügend erscheinen.
3. Beim Einsatz von GPS-Empfängern zur Erstellung eines Bewegungsprofils darf die Art und Weise der Datenerhebung und -verarbeitung nicht unberücksichtigt bleiben.
- Sachverhalt
Die Angeklagten hatten für verschiedene Privatpersonen Überwachungsaufträge durchgeführt, die u.a. über das Berufsleben von Zielpersonen zu Erkenntnissen führen sollten. Sie brachten in diesem Zusammenhang unbemerkt GPS-Empfänger an den Fahrzeugen der Zielpersonen an. Auf diese Weise erstellten sie deren Bewegungsprofile.
Das Landgericht Mannheim hatte die Angeklagten wegen strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz verurteilt (§§ 44 iVm. 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Die Angeklagten seien nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt gewesen, die GPS-Empfänger einzusetzen.
- Entscheidungsgründe
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die GPS-Empfänger gewonnenen "Bewegungsdaten" personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 BDSG sind. Fahrzeugortungsdaten würden als Sachdaten zu personenbezogenen Daten, wenn der Insasse dem Fahrzeug zugeordnet werden könne. Keine Ausführungen macht der BGH jedoch zu den Maßstäben der Bestimmbarkeit der Person im Zusammenhang mit der Zuordnung von Sachdaten zu einer Person. Würden die GPS-Daten zu Bewegungsprotokollen zusammengefügt, handele es sich hierbei um eine Datenerhebung im Sinne von § 3 Absatz 3 BDSG.
Unbefugtes Handeln im Sinne von § 43 Absatz 2 Nr. 1 BDSG liege nur dann vor, wenn nicht Rechtssätze das Verhalten erlaubten. Der BGH prüft in diesem Zusammenhang § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung führt der BGH aus, dass Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Observierten durch den Einsatz von GPS-Sendern zunächst weniger schwerwiegend seien, als etwa durch das heimliche Abhören des gesprochenen Wortes. Dennoch reiche ein schlichtes Beweisführungsinteresse des Auftraggebers nicht aus, um den Eingriff in die Rechte des vom GPS-Einsatz Betroffenen zu gestatten. Es müssten vielmehr weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Verletzung des Persönlichkeitsrechts als schutzbedürftig erscheinen lassen.
Der BGH verweist im Hinblick auf diese erhöhten Anforderungen auf ähnliche Fälle wie die verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Würden zur Beweisführung Detektive zur Observation eingesetzt, so könne dies dann zulässig sein, wenn ein konkreter Verdacht gegen den Observierten bestehe, die detektivische Tätigkeit zur Klärung der Beweisfrage erforderlich sei und nicht andere, mildere Maßnahmen ausreichen würden. Beim Einsatz von GPS-Empfängern dürfe die Art und Weise der Datenerhebung nicht unberücksichtigt bleiben. Es müsse je nach Einzelfall - z.B. PKW im Eigentum des Observierten oder des Auftraggebers, Betroffenheit unbeteiligter Dritter - das Interesse des Auftraggebers gegenüber den Interessen des Observierten umso höher sein, um die Datenverarbeitung rechtfertigen zu können. Das Landgericht habe derartige Abwägungen nicht vorgenommen.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Auch im Beschäftigungsverhältnis sind Situationen denkbar, in denen das Bedürfnis nach einem verdeckten Einsatz von GPS-Technik - z.B. zur Aufklärung von erheblichem Fehlverhalten eines Arbeitnehmers - besteht.
Auch in Zukunft ist eine verdeckte GPS-Überwachung in den aufgezeigten engen Grenzen möglich. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit solcher Fälle zieht der BGH im Rahmen der Interessenabwägung auch die zur verdeckten Videoüberwachung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze heran und stellt zusätzlich auf die Art und Weise der Datenerhebung ab.
Dabei bleibt im Ergebnis unberücksichtigt, dass im Vergleich zwischen Videoüberwachung und GPS beim GPS-Einsatz gerade keine umfassende Beobachtung aller Verhaltensweisen einer Person vorliegt, da lediglich der jeweilige Standort eines Fahrzeuges ermittelt wird. Es handelt sich deshalb um ein Überwachungsmittel, das wesentlich geringer in das Persönlichkeitsrecht des Observierten eingreift. Gleichwohl bei der Interessenabwägung die gleichen Kriterien heranzuziehen, ist bedenklich.