Verbundgruppen - Assekuranzservice Rechtsstreit um Diskriminierung bei Stellenbewerbung
Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, bei der Besetzung einer freien Stelle zu prüfen, ob der Arbeitsplatz nicht auch mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2011 entschieden (Az.: 8 AZR 608/10).
12.10.2015
Der zu 60 Prozent schwerbehinderte Kläger verfügte neben einer kaufmännischen Ausbildung auch über einen Studienabschluss als Betriebswirt sowie über eine Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst.
Trotz dieser Qualifikation wurde seine Bewerbung auf eine Stelle für eine Mutterschaftsvertretung im Bereich Personalwesen abschlägig beschieden.
Wie sich herausstellte, besetzte der Arbeitgeber die Stelle anderweitig und zwar nachweislich ohne zuvor geprüft zu haben, ob der freie Arbeitsplatz nicht auch mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnte.
Der Kläger fühlte sich daher wegen seiner Behinderung benachteiligt. Er sah in der Ablehnung seiner Bewerbung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) und forderte gemäß § 15 Absatz 2 AGG die Zahlung von Schadenersatz.
Eindeutige gesetzliche Regelung
Nachdem seine diesbezügliche Klage von den Vorinstanzen als unbegründet zurückgewiesen worden war, hatte er mit seiner Revision beim Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Will ein Arbeitgeber eine freie Stelle besetzen, so ist er nach Meinung des Gerichts grundsätzlich dazu verpflichtet zu prüfen, ob der Arbeitsplatz nicht auch für einen schwerbehinderten Menschen geeignet ist. Dazu hat er einen Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 81 Absatz 1 SGB IX, in dem es unter anderem heißt: „Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.“
Die entsprechende Prüfpflicht besteht nach Ansicht der Richter immer und zwar unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben und ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber handelt, der eine Stelle zu vergeben hat.
Als Indiz für eine unterlassene Prüfung und damit für die Benachteiligung Schwerbehinderter reicht es aus, dass sich der Arbeitgeber vor der Stellenausschreibung nicht mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt hat. Denn dann kann er die Vermutung einer Benachteiligung nicht widerlegen.
Lösungsmöglichkeit
Jedes Unternehmen sollte prüfen, ob die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung auch Ansprüche aus Diskriminierungstatbeständen beinhaltet. Falls nicht sollte dies dringend nachgeholt werden, denn nicht nur der oben beschriebene Fall, sondern alle Fälle von Diskriminierung und Mobbing können erhebliche finanzielle Forderungen der Betroffenen nach sich ziehen. Durch eine besondere Ergänzung der bestehenden Versicherung oder eine separate AGG-Versicherung wird ein umfassender Versicherungsschutz geboten. Der Schutz gilt auch für Verfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Die Leistungen umfassen nicht nur den Rechtsschutz, also die Übernahme der Kosten für die Verteidigung, einen Haftpflichtprozess oder die Abwehr unbegründeter Ansprüche, sondern auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche.
Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an – wir sind auf dem Dienstleistungstag am 20. und 21.10.2015 im Speicher 10 in Münster für Sie da!
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