Verbraucherrichtlinie: strukturelle Nachteile von KMU ausgleichen!
KMU habenim Wettbewerb gegenüber den Betriebsformen der Großbetriebe im Internet-Handel strukturelle Nachteile, die nur durch eine klare Aussage zum kartellrechtlichen Freiraum von gemeinsamen Vermarktungsaktivitäten ausgeglichen werden können
28.10.2008
Der ZGV begrüßt die in der Verbraucherrichtlinie vorgesehene Vollharmonisierung des verbraucherbezogenen Kaufrechts in der EU, weist jedoch darauf hin, dass mittelständische Unternehmen im Wettbewerb gegenüber den Betriebsformen der Großbetriebe insbesondere im Internet-Handel strukturelle Nachteile haben, die nur durch eine klare Aussage zum kartellrechtlichen Freiraum von gemeinsamen Vermarktungsaktivitäten ausgeglichen werden kann.
1. Nur die Vollharmonisierung der Verbraucherrechte beschränkt jetzige Wettbewerbsverzerrungen und vereinfacht den Warenverkehr in Europa.
Das Ziel der Richtlinie, auf hohem verbraucherschützendem Niveau einheitliche Rechte für den Kaufvertrag hinsichtlich der Information, der Lieferbedingungen, der Gewährleistung, des Widerrufs und des Zahlungsverkehrs zu schaffen, wird unterstützt. Grenzüberschreitender Warenverkehr zum privaten Verbraucher ist nur dann ohne Wettbewerbsverzerrung in Europa denkbar, wenn die Rahmenbedingungen hinsichtlich der wesentlichen Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers in Europa einheitlich ausgestaltet werden. Viele Beispiele bis hin zu den unterschiedlichen Verbrauchssteuern zeigen, dass die jeweiligen gesetzgeberischen Freiräume, die aufgrund der bisherigen EU-Politik den Mitgliedsstaaten gestattet waren, zu Wettbewerbsverzerrungen geführt haben. Es bleibt zu hoffen, dass die Mitgliedsstaaten im Interesse eines einheitlichen Binnenmarktes bei dem Versuch einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, nicht auf einzelnen nationalen Rechten beharren und damit den „Flickenteppich“ in Europa erhalten.
2. Vollharmonisierung nutzt allen Unternehmensformen in gleichem Umfang. Mehr Chancen für KMU gegenüber Großunternehmen sind nicht erkennbar.
Die Kommission stellt zu Recht fest, dass der Internet-Handel in Europa in den letzten Jahren große Zuwächse erzielt hat und damit zu einem bedeutenden Vertriebsweg geworden ist. Insbesondere im Euro-Land bieten sich daher für die Unternehmen, aber auch für den Verbraucher vielfältige neue Chancen bei der Warenbeschaffung. Die unterschiedlichen Geschäftsbedingungen waren bisher ein entscheidendes Hindernis für Verbraucher, bei Internet-Händlern, die in einem anderen Mitgliedsstaat ihren Sitz hatten und nach anderem Recht die Geschäfte abwickelten, Ware zu ordern. Der Kommission kann jedoch nicht zugestimmt werden, dass die Vereinheitlichung allein der verkaufsrechtlichen Rahmenbedingungen die Chancen für kleine und mittlere Unternehmen, im Internet-Handel teilzunehmen, verbessern. Die Vollharmonisierung des Verbraucherrechts beseitigt zwar Wettbewerbsverzerrungen für alle Unternehmen im gleichen Maße. Neue Chancen, gerade für kleine und mittlere Unternehmen, werden hierdurch jedoch nicht geschaffen.
3. Im Internetverkauf muss kooperierenden Händlern ein in Preis und Leistung gleichartiges Angebot kartellrechtlich möglich sein.
Kleine und mittlere Handelsunternehmen können grundsätzlich schon jetzt nur im Wettbewerb gegenüber Großunternehmens-Betriebsformen bestehen, wenn sie in Verbundgruppen beim gemeinsamen Einkauf, auf der Vermarktungsseite und bei sonstigen Dienstleistungen kooperieren. Gemeinsame Vermarktungsaktivitäten, Prospekte und Fernsehwerbung haben erheblich zugenommen. Viele Verbundgruppen haben eine gemeinsame Dachmarke, unter der sie und ihre Anschlusshäuser auftreten.
Zur Leistung der Verbundgruppen gehört es, unter der Dachmarke einen Internetauftritt zu konzipieren. Diese Internet-Auftritte machen nur Sinn, wenn sie über eine Imagewerbung hinaus konkrete online zu beziehende Produkte darbieten. Der Verbraucher, der sehr oft nicht zwischen Verbundgruppen und Filialbetrieben unterscheidet, hat kein Verständnis dafür, wenn im Internet auf einzelne Händler und deren individuelle Preisgestaltung verwiesen wird. Anders ausgedrückt: Das Image der Verbundgruppe als preis- und leistungsstarke Gemeinschaft wird zerstört, wenn die Gruppe im Internet nicht mit einem verbindlichen Preis wirbt. Gleichgültig ist wiederum, von welchem Händler oder Zentrallager die Ware an den Endverbraucher versandt wird.
Im Ergebnis bedeutet dies daher, dass ein kleiner und mittlerer Unternehmer nur dann am Internetverkehr teilnehmen kann, wenn er unter der Dachmarke seiner Verbundgruppe mit seinen Kollegen einen einheitlichen Internetauftritt etabliert und in diesem Internetauftritt mit einem einheitlichen Preis für alle teilnehmenden Händler wirbt.
4. Preisbindung bei gemeinsamer Internetvermarktung fällt unter die kartellrechtliche Legalausnahme (§ 2 GWB Artikel 81 Abs. 3EGV).
Kartellrechtlich kann dieser einheitliche Preisauftritt im Internet als Preisabsprache bzw. Preiskartell der teilnehmenden Händler gewertet werden. Dabei wird übersehen, dass der Internetauftritt dieser Händler im Wettbewerb mit Filialsystemen vergleichbare Werbeaussagen enthalten muss, um an diesem zunehmenden Marktsegment teilnehmen zu können. Die möglichen Wettbewerbsbeschränkungen, die in der Preisbindung der Händler für die Internet-umworbenen Produkte liegt, ist nach Auffassung des ZGV in der Regel durch Artikel 81 Abs. 3 EGV bzw. § 2 GWB sanktioniert. Indem die angeschlossenen Händler an einem gemeinsamen Internet teilnehmen können, sorgen sie auf dieser Vertriebsebene für Wettbewerb, was wiederum langfristig einer günstigen und preisleistungsgerechten Warenversorgung der Verbraucher dient.
5. Der ZGV fordert für gemeinsame Vermarktung durch die Verbundgruppen Rechtssicherheit, die nur von der EU-Kommission auf der Basis der zu bearbeitenden Gruppenfreistellungsverordnung vertikal oder aufgrund klarer Aussagen, günstigstenfalls in den Leitlinien erbracht werden kann.
Weder die Gruppenfreistellungsverordnung vertikal noch die hierzu und zu horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen mitgeteilten Leitlinien gehen auf diese Problematik ein. Händler, die im Vertrauen auf die kartellrechtliche Legalausnahme, derartige gemeinsame Internetauftritte mit Preisbindung praktizieren, befinden sich daher in einem rechtsunsicheren Raum und laufen Gefahr, kartellrechtlich belangt zu werden.