Urteil des LAG-München: Keine Offenbarungspflicht
Bewerber müssen ihrem künftigen Arbeitgeber beim Abschluss des Vertrages nicht offenbaren, dass sie in einem anderen Unternehmen tätig sind und dort noch nicht gekündigt haben.
15.07.2005
Bewerber müssen ihrem künftigen Arbeitgeber beim Abschluss des Vertrages nicht offenbaren, dass sie in einem anderen Unternehmen tätig sind und dort noch nicht gekündigt haben. Außerdem darf verschwiegen werden, dass die bisherige Tätigkeit bis zum Beginn der neuen Beschäftigung nicht mehr rechtzeitig beendet werden kann. Das hat das Landesarbeitsgericht München festgestellt (Urteil vom 3. Februar 2005 - 2 Sa 852/04). Im Streitfall hatte die Klägerin bei ihrem Bewerbungsgespräch angegeben, sie könne die Stelle zum 1. April antreten. Diese Zusage hatte sie auch erfüllt, obwohl die Kündigungsfrist bei ihrem ersten Arbeitgeber noch nicht abgelaufen war. Stattdessen hatte sie sich dort krank gemeldet. Die Klägerin habe damit den neuen Arbeitgeber nicht über ihre Beschäftigungssituation getäuscht, urteilten die Richter. Sie habe nie eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass ihre derzeitige Beschäftigung zum April beendet sei.