Urteil des LAG Hamm: Toilettenschlaf kein außerordentlicher Kündigungsgrund
Der einmalige Schlaf am Arbeitsplatz rechtfertigt keine Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis seit 18 Jahren beanstandungsfrei besteht.
25.07.2005
Der einmalige Schlaf am Arbeitsplatz rechtfertigt keine Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis seit 18 Jahren beanstandungsfrei besteht.
Nach Auffassung des LAG-Hamm (Urteil vom 26.11.2004 — 15 Sa 463/04) ist die außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe auf der Toilette geschlafen, bestritt der Kläger diesen Vorwurf. Seinerseits trug er vor, er habe sich lediglich fünf Minuten wegen seiner damals bestehenden Magenbeschwerden sitzend in der Toilettenkabine befunden. Für die danach vom Kläger bestrittenen Kündigungsgründe hat die Beklagte keinen Beweis angetreten. Unabhängig davon erscheint zweifelhaft, ob das von der Beklagten geltend gemachte Fehlverhalten angesichts einer 18-jährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit des Klägers den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen kann. Aus den gleichen Gründen war auch die von der Beklagten hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung rechtsunwirksam. Den Auflösungsantrag erachtet das LAG Hamm für sozial gerechtfertigt.