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Urteil des BSG vom 23. November 2005 (B 12 RA 15/04)

Rentenversicherungsträger folgen dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. November 2005

26.04.2006

Wir haben darüber informiert, dass das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23. November 2005 (B 12 RA 15/04) entschieden hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 2 Satz 1 Nr. 9 a SGB VI auch dann erfüllt sind, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen überschritten wird. Die Vorschrift aus dem SGB VI besagt, dass Selbständige dann versicherungspflichtig sind, wenn sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 Euro im Monat übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Flucht in die Scheinselbständigkeit soll damit unterbunden werden. Der Wortlaut der Vorschrift ist nach dem Urteil des BSG weiter auszulegen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mitgeteilt, dass die Rentenversicherungsträger dem Urteil folgen werden. In der Vergangenheit anders entschiedene Fälle werden entweder bei Aufgreifen im Geschäftsgang oder auf Antrag der Selbständigen gemäß § 44 Absatz 1 SGB X korrigiert.

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