Urteil des BSG vom 17.11.2005 zur Sperrzeit bei leitenden Angestellten
Das Bundessozialgericht hat in einem bisher noch nicht veröffentlichten Urteil vom 17. November 2005 (B 11a/11 AL 69/04 R) entschieden, dass bei einem leitenden Angestellten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum selben Zeitpunkt, zu dem auch die ordentliche Kündigungsfrist ausgelaufen wäre, keine Sperrzeit eintritt.
29.11.2005
Das Bundessozialgericht hat in einem bisher noch nicht veröffentlichten Urteil vom 17. November 2005 (B 11a/11 AL 69/04 R) entschieden, dass bei einem leitenden Angestellten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum selben Zeitpunkt, zu dem auch die ordentliche Kündigungsfrist ausgelaufen wäre, keine Sperrzeit eintritt. Auf das objektive Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für eine Kündigung komme es nicht an. Mit diesem Urteil erleichtert das BSG die einvernehmliche Trennung von leitenden Angestellten in allen Fällen, in denen eine Kündigungsfrist nicht verkürzt wird.
Sachverhalt:
Der 1943 geborene Kläger war seit 1987 bei einem Unternehmen zuletzt als leitender Angestellter beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis, für das eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Vierteljahres galt, endete auf Grund eines Aufhebungsvertrages vom 30.08.1999 zum 31.03.2000. Ohne Aufhebungsvertrag hätte zum selben Zeitpunkt eine Beendigung durch Kündigung gedroht. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 121.000 DM. Von Anfang Januar bis Ende März 2000 wurde er bei Weiterzahlung der vertragsgemäßen Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit wegen Abschlusses des Aufhebungsvertrags ohne wichtigen Grund ab Anfang April für die Zeit von 12 Wochen fest. Nachdem Widerspruch und Klage hiergegen zunächst erfolglos blieben, hob das Landessozialgericht den Sperrzeitbescheid der BA auf, weil dem Kläger ein wichtiger Grund zur Zustimmung zum Aufhebungsvertrag u. a. deshalb zur Seite gestanden habe, weil er ohne Aufhebungsvertrag zum 31.03.2000 sozial gerechtfertigt gekündigt worden wäre. Das BSG bestätigt mit der vorliegenden Entscheidung, dass eine Sperrzeit deshalb nicht eingetreten ist, weil der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hatte. Auf die Rechtmäßigkeit einer drohenden Kündigung komme es nicht an, weil sich der Kläger als leitender Angestellter im Sinne der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht gegen die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsrechtlich habe wehren können.
Denn der Arbeitgeber hätte selbst dann, wenn sich die drohende Kündigung als sozialwidrig erwiesen hätte, das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt durch das Arbeitsgericht auflösen lassen können.