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Urlaubsansprüche und Lebensalterstaffelung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen für unvereinbar mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

28.01.2011

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte in seinem Urteil vom 18.1.2011 (AZ 8 Sa 1274/10)nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung für unvereinbar mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

  • Sachverhalt

Die inzwischen 24jährige Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt ist:

bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage

  • Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat - ausweislich der bisher veröffentlichten Pressemitteilung - wie die Vorinstanz geurteilt, dass die Klägerin durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert wird. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden hat. Dies gilt insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.

Die Arbeitgeberseite hatte argumentiert, dass dasAGGnicht Gleichbehandlung in jedem Fall fordert, sondern lediglich für eine Ungleichbehandlung sachliche Gründe verlangt. Dieselägen z.B. darin, dassmit der Altersstaffelung vom 20.- 30. Lebensjahrdie Urlaubsregelung an das mit dem Alter steigende Erholungsbedürfnis angepasst werden soll, insbesondere bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten. Außerdem gründeten viele Mitarbeiter zwischen dem 20. und 30. Lebensjahr Familien und hätten damit einen höheren Freizeitbedarf.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen kann. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.

Die Revision ist zugelassen.

  • Bewertung der Entscheidung

Das Urteil setzt die bisherige überwiegende Rechtsprechung zu Altersstaffeln fort. Ob und in welchem Maße das Gericht dievon derArbeitgeberseite vorgebrachten sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung hinreichend gewürdigt hat, kann erst nach Vorliegen der Urteilsgründe beurteilt werden. Möglicherweise ist noch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten.

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