Unternehmenssteuerreform: Verbesserung bei Anrechnung von Skonti erreicht
ZGV: Regelung kommt Verbundgruppen entgegen, doch noch bleibt Unsicherheit
15.06.2007
Berlin, 6.6.2007. Am 1. Juni ist im Deutschen Bundestag die Unternehmenssteuerreform beschlossen worden. Im Gesetzgebungsverfahren konnte bezüglich der auch für Verbundgruppen relevanten Erfassung von Skonti eine Verbesserung erzielt werden.
Ursprünglich war geplant, die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer zu vergrößern und dazu 25% der Aufwendungen für gewährte Skonti und Boni einzubeziehen (§ 8 Ziffer 1 GewStG). Damit würden nicht nur die erzielten Erlöse, sondern auch die Substanz eines Unternehmens - in diesem Fall würden 25% von tatsächlich nicht erzielten Einnahmen besteuert. Skonti waren nach der Diktion des Gesetzentwurfes als Entgelte für Schulden zu werten, die ein Unternehmen zahlt, um kurzfristig Liquidität zu erlangen.
Diese Regelung wurde nunmehr soweit entschärft, als nur noch "nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechende" Skonti und Boni erfasst sind. Damit sind "geschäftsübliche" Skonti und Boni nicht zur Ermittlung der Gewerbesteuer heranzuziehen. „Eine komplette Streichung des Passus war im Bundestag leider nicht zu erreichen“, so der ZGV.
Es bleibt abzuwarten, wie die Formulierung von den Finanzbehörden ausgelegt und angewandt wird. Die Unterscheidung zwischen "üblichen" und "unüblichen" Skonti und Boni schafft aus Sicht des ZGV neue Unsicherheit. Es dürfte für Unternehmen zukünftig empfehlenswert sein, gegenüber den Finanzbehörden darzustellen, dass die gleichen Skonti und Boni wie in den vergangenen Jahren gewährt werden und diese damit "üblich" sind, rät der ZGV.