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Unerwartet: BMF verneint 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze für Versicherungen

Ist für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden? Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dies in einer aktuellen Stellungnahme verneint.

22.11.2013

Berlin, 13.11.2013 — Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu der teilweise umstrittenen Frage Stellung genommen, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers – etwa eine private Pflegezusatzversicherung oder Krankentagegeldversicherung – die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zufließen. Dazu gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

Wenn der Beschäftigte Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt, handelt es sich mithin um Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in Form von Barlohn zufließt.

Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Beschäftigte, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Freigrenze ist damit nicht anzuwenden; die Beiträge des Arbeitgebers sind voll zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Art von Arbeitslohn für Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, davon abhängt, ob es sich - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Stellt der Arbeitgeber - wirtschaftlich betrachtet- dem Arbeitnehmer die Beiträge zur Verfügung, handelt es sich um Barlohn, so dass die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht anzuwenden ist.

Das BMF weist in dem Schreiben außerdem darauf hin, dass es für die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionsfonds etc.) im Einkommenssteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem gibt, dem die 44-Euro-Grenze wesensfremd sei.

Diese Regelung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen.

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