Und schon wieder: Nach der Änderung ist vor der Änderung
Widerrufs- und Rückgaberecht im deutschen Fernabsatzrecht steht vor erneuter Reformierung
15.12.2010
Gerade einmal ein halber Jahr ist es her, seit am 11.06.2010 nach jahrelangen Diskussionen und Rechtunsicherheit die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht im deutschen Fernabsatzrecht neu geordnet wurden. Die Änderungen basieren auf dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009.
Die bislang in § 1 BGB-InfoV geregelten Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und im elektronischen Rechtsverkehr finden sich nun in Art. 246 §§ 1 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz EGBGB. Bei weitgehend identischem Inhalt kommt den als Anlagen 1 und 2 zu Art. 246 EGBGB aufgeführten Mustern für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung allerdings anders als bisher Gesetzesrang zu. Die Musterbelehrungen sind damit einer Rechtsauslegung durch die Instanzgerichte nicht mehr ausgesetzt. Damit gibt die Verwendung der Musterbelehrung erstmals Rechtssicherheit. Für Online-Shops gilt überdies der neue § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine bei Fernabsatzverträgen unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform (also auch E-Mail) mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
Der nächste Streich folgt sogleich.
Nun hatte aber der EuGH zwischenzeitlich entschieden, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung einer Ware unzulässig ist (EuGH, Urt. v. 03.09.2009, Rs. C-489/07). Der Gerichtshof stellte fest, dass die Zahlung eines Wertersatzes allerdings in den Fällen erlaubt werden könne, in denen ein Verbraucher die Ware in einer Art und Weise nutze, die nicht mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts vereinbar sei. Durch diese EuGH-Rechtsprechung sah sich die Bundesregierung erneut in Zugzwang. Am 30.11.2010 beschloss sie daher einen weiteren "Gesetzentwurf zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen“. Danach soll der Unternehmer gegen den Verbraucher einen Anspruch auf Wertersatz für Nutzungen nur noch in den Fällen geltend machen können, in denen der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Als Beispiel führt das Bundesjustizministerium in seiner Pressemitteilung das Tragen teurer Abendgarderobe zu einem besonderen Anlass an. Für diese Änderung soll der neue § 312e BGB eingeführt werden. Außerdem soll § 357 Abs. 3 BGB, der den Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme regelt, entsprechend angepasst werden.
Treten die Änderung so in Kraft wie geplant, würde dies eine erneute Änderung der Musterwiderrufsbelehrungen mit sich bringen. Es bleibt zu hoffen, dass dann endlich Rechtssicherheit - und Ruhe - einkehrt.
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Dr. Marc Zgaga
Rechtsanwalt
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