MENÜ MENÜ

Umsatzsteuer für Transportbehältnisse: Übergangsregelung verlängert

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 05.11.2013 die umsatzsteuerliche Behandlung für Transportbehältnisse neu geregelt. Am 12. Juni wurde die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember verlängert.

20.06.2014

Berlin/Köln, 14.06.2014 — Mit Schreiben vom 05.11.2013 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von sogenannten Transportbehältnissen neu geregelt. Hierzu unterscheidet das BMF zwischen Transporthilfsmitteln und Warenumschließungen. Transporthilfsmittel dienen der Vereinfachung des Transports (z.B. Paletten), Warenumschließungen hingegen sind nötig, um die Ware überhaupt verkaufsfähig zu machen (z.B. Flaschen oder auch Getränkekästen).

Paletten gelten jetzt als Transportmittel

Paletten etwa, die grundsätzlich nicht an den Endverbraucher geliefert werden, gelten nun als (selbstständige) Transporthilfsmittel. Die Hingabe dieses Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld ist als eigenständige Lieferung und die Rückgabe gegen Rückzahlung des Pfandgeldes als Rücklieferung zu beurteilen. Beide Lieferungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG. Bei der Rückgabe von Transporthilfsmitteln bietet es sich an, mit einer Gutschrift über die Rückgabe abzurechnen. In diesen Fällen ist auf die besonderen Rechnungsangaben (Pflichtangabe "Gutschrift") zu achten, um den Vorsteuerabzug zu sichern. Bisher wurden diese Paletten –- wie die Kästen - als Nebenleistung behandelt und teilten umsatzsteuerlich das Schicksal der eigentlichen Ware.

Getränkekisten sind Warenumschließung

Die Getränkekästen gelten dagegen als Warenumschließung. Diese teilen stets das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen damit den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Hauptleistung (wenn der Kasten also beispielsweise Limonade enthält, die mit 19 Prozent besteuert wird, beträgt die Umsatzsteuer für den umschließenden Kasten ebenfalls 19 Prozent. Enthält der Kasten ein Produkt, das dem reduzierten Steuersatz von 7 Prozent unterliegt - etwa Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent - so gilt auch für den zugehörigen Getränkekasten der Steuersatz von 7 Prozent).

Bei Rücknahme der Warenumschließung und Rückzahlung des Pfands liegt eine Entgeltminderung (Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG) vor, wobei die Grundsätze des Abschnitts 10.1 Abs. 8 UStAE zu beachten sind. Bei der pfandweisen Überlassung von Warenumschließungen ergeben sich zu der bisherigen Behandlung keine Abweichungen.
Die umsatzsteuerliche Behandlung hat in beiden Fällen auf allen Handelsstufen einheitlich zu erfolgen.

Sollte die Überlassung von Paletten als reines Tauschsystem (z.B. Euro-Flachpaletten) abgewickelt werden, wird dies als Sachdarlehen behandelt.

Mit ergänzendem BMF-Schreiben vom 16.12.2013 wurde die Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt IV des BMF-Schreibens vom 05.11.2013 für Umsätze, die vor dem 1. Juli dieses Jahres getätigt werden, verlängert. Diese Übergangsfrist wurde nun mit Schreiben vom 12. Juni nochmals bis zum 31. Dezember verlängert.


Weitere Informationen:
    Zurück zur Übersicht