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Umsatzsteuer für Transportbehältnisse: BMF rudert zurück

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die Änderung der Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Rückgabe von Transportbehältnissen.

02.11.2014

Berlin, 22.10.2014 — DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die Änderung der Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Rückgabe von Transportbehältnissen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20.10.14 ein Schreiben betreffend die "Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen“ veröffentlicht, welches die im Schreiben vom 05.11.2013 eingeführte Behandlung der Rückgabe von Transporthilfsmitteln gegen Pfandgeld als eigenständige Lieferung mit sofortiger Wirkung wieder aufhebt.

Die mit der ursprünglich vorgesehenen Neuregelung verbundenen administrativen Mehrbelastungen und die notwendige Umstellung der IT-Systeme für eine Vielzahl betroffener Unternehmen hatten zu einer massiven Kritik von Wirtschaft und Verbänden geführt, der nunmehr seitens des BMF mit dem o.g. Schreiben Rechnung getragen wurde.

Zuvor hatte das BMF zuletzt mit Schreiben vom 12.06.2014 die Übergangsfrist für die Anwendung der vorgesehenen Neuregelungen bis zum 31.12.14 verlängert. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte darüber informiert und die im ersten BMF-Schreiben vom 05.11.2013 getroffenen Regelungen und Begriffe ausführlich erläutert.

Die Hingabe von Transporthilfsmitteln, wie z.B. Paletten, gegen Pfandgeld wird weiterhin als eigenständige Lieferung behandelt. Die bei der Rückgabe von Transporthilfsmitteln zurück zu gewährenden Pfandgelder werden aber ab sofort wieder als Entgeltminderung behandelt, so dass hierüber keine gesonderte Rechnung ausgestellt bzw. Gutschrift erteilt werden muss. Ebenso gilt für Transporthilfsmittel wieder die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 10.1 Abs. 8 UStAE, wonach Unternehmen Möglichkeiten zur Saldierung und Führung von Transporthilfsmittel - oder Pfandkonten eröffnet werden.

Die Pfandgelder unterliegen bei der Hin- und Rückgabe von Transporthilfsmitteln stets dem geltenden Regelsteuersatz (derzeit 19 Prozent), unabhängig vom Umsatzsteuersatz der zu Grunde liegenden Lieferung. Anders verhält es sich bei sogenannten "Warenumschließungen", wie z.B. Getränkekästen oder Flaschen, deren Pfandentgelt dem Umsatzsteuersatz der Hauptlieferung unterliegt.

Die Änderung der Verwaltungsauffassung hat für einige betroffene Unternehmen allerdings auch einen Haken. Denn für diejenigen Firmen, die Ihre IT-Systeme im Hinblick auf die ursprünglich vorgesehene und spätestens ab dem 1. Januar 2015 anzuwendende Neuregelung bereits umgestellt haben oder gerade damit befasst sind, heißt es: Kommando zurück, sie müssen die komplette Umstellung wieder rückgängig machen.

Um entsprechende Härtefälle zu vermeiden, ist eine Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 20. Oktober vorgesehen. So wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn betroffene Unternehmen die im Schreiben vom 05.11.2013 aufgestellten Grundsätze bis zum 30.06.2015 weiterhin anwenden.

Ein kleiner Trost dürfte sein, dass die jetzigen Regelungen wieder praxisgerechter sind und eine erneute Änderung der Verwaltungsauffassung zu dem Thema bei dieser Historie auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist.


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