Überraschungsurteil: Kassenärzte nicht wegen Korruption strafbar
Kassenärzte - und wohl auch sonstige Leistungsträger, wie Apotheker - sind weder Amtsträger, noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des Strafgesetzbuches und damit nicht wegen Korruption strafbar, wenn sie Vorteile von Pharmareferenten annehmen. Das besagt nun ein mit Spannung erwartetes BGH-Urteil.
06.07.2012
Köln, 2. Juli 2012. Lange war mit Spannung auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Korruption in der Gesundheitsbranche gewartet worden. Dabei ging es um die höchst umstrittene Frage, ob ein Vertragsarzt im Rahmen der Behandlung von Kassen-Patienten Amtsträger gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB oder Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen ist. Wäre dies der Fall, könnte sich der Vertragsarzt wegen eines Amtsdeliktes oder jedenfalls wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar machen.
Nun endlich liegt die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGH) vor. Dem vor kurzem veröffentlichten Beschluss zufolge sind Kassenärzte und sonstige Leistungsträger wie Apotheken, Labore, Hersteller und Großhändler weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des Strafgesetzbuches. Auf die Annahme von Vorteilen, etwa Geldbeträge von Pharmareferenten, können sie daher nicht belangt werden.
Der BGH weist allerdings in seiner Entscheidung mit einem klaren Hinweis auf die Missstände in der Branche hin. Nach Auffassung des Gerichts ist es Aufgabe des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll. Deutlicher kann der Gesetzgeber nicht zur Aufnahme von gesetzgeberischen Aktivitäten angehalten werden.
Es ist deshalb damit zu rechnen, dass bereits in Kürze ein entsprechender Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Ein Gesetzentwurf der SPD—Fraktion lag bereits vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vor und wurde aufgrund der anstehenden Entscheidung des BGH zunächst zurückgestellt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Gesetzentwurf nun wieder aktiv verfolgt wird.