Übergansregelung nach § 119 Absatz 2 SGB IV im Rahmen der vorgezogenen Beitragsfälligkeit
Das Bundesversicherungsamt (BVA) vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen der vorgezogenen Beitragsfälligkeit eingeführte Übergangsregelung nach § 119 Absatz 2 SGB nur von den Unternehmen angewandt werden kann, die im Januar 2006 eine doppelte Beitragszahlung, also insgesamt dreizehn Beitragszahlungen im Jahr 2006, leisten müssen.
24.01.2006
Das Bundesversicherungsamt (BVA) vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen der vorgezogenen Beitragsfälligkeit eingeführte Übergangsregelung nach § 119 Absatz 2 SGB nur von den Unternehmen angewandt werden kann, die im Januar 2006 eine doppelte Beitragszahlung, also insgesamt dreizehn Beitragszahlungen im Jahr 2006, leisten müssen. Es führt dazu aus:
"Die Zielsetzung der Übergangsregelung des § 119 Abs. 2 SGB IV ist es, die Unternehmen von einer doppelten Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Januar 2006 zu entlasten. Nur bei einer solchen zusätzlichen "Belastung" können sich Arbeitgeber auf die Ausnahmeregelung des § 119 Absatz 2 SGB IV berufen.
Eine zusätzliche "Belastung" tritt nur bei Arbeitgebern ein, die Lohn und Gehalt an ihre Arbeitnehmer nach dem 15. des laufenden Monats auszahlen und nach der alten Rechtslage die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 15. des Folgemonats entrichtet haben. Keine zusätzliche Belastung ergibt sich für die Unternehmen, die aufgrund arbeits- und tarifvertraglicher Regelungen ihren Arbeitnehmern die Vergütung zwischen dem 1. und 15. eines Monats auszahlen. Nach alter Rechtslage wurden deren Sozialversicherungsbeiträge bereits zum 25. des laufenden Monats fällig. Nach der gesetzlichen Neuregelung haben diese Arbeitgeber statt spätestens zum 25. Januar 2006 die Beiträge nun erst zum 27. Januar 2006 zu entrichten. Diese Arbeitgeber dürfen sich mangels zusätzlicher Belastung nicht auf die Ausnahmeregelung des § 119 Absatz 2 SGB IV berufen."
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben bislang die Auffassung vertreten, dass die Übergangsregelung mangels Einschränkung im Wortlaut der Vorschrift für alle Arbeitgeber gilt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger nunmehr mitgeteilt, dass es die Auffassung des BVA teilt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben sich jedoch darauf verständigt, dass für die von der Rechtsauffassung des BVA betroffenen Arbeitgeber keine Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV erhoben werden, wenn die Beitragsschuld für Januar nicht bis zum 27. Januar 2006 überwiesen wird, da von der Anwendbarkeit der Übergangsregelung ausgegangen wurde. Die Beitragsschuld für Januar 2006 muss dann jedoch zum folgenden Fälligkeitstermin (24. Februar 2006) vollständig getilgt werden. Nach Aussage der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger befindet sich eine gemeinsame Verlautbarung dazu in der Abstimmung. Wir werden Ihnen diese nach Fertigstellung zur Verfügung stellen.
Alle Unternehmen, die im Januar eine zweifache Beitragszahlung leisten, können von der Übergangsregelung Gebrauch machen. Für sie ergeben sich keine Änderungen.