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Überarbeiteter Entwurf der „Gruppenfreistellungsverordnung vertikal“ - Kommission stärkt Verbundgruppen

Ein überarbeiteter Vorschlag der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) vertikal wurde von der Generaldirektion Wettbewerb der EU an Mitgliedsstaaten und Kartellämter versandt. Die Wünsche des ZGV für die Verbundgruppen wurden weitgehend berücksichtigt.

09.02.2010

Berlin, 08. Februar 2010 - Die GVO vertikal - früher Franchisefreistellungsverordnung- läuft im Mai dieses Jahres aus. Bereits vor zehn Jahren gelang es dem ZGV in Zusammenarbeit mit der UGAL/Brüssel, in dieser GVO klarzustellen, dass auch Verbundgruppen Kopf eines vertikalen Vertriebssystems sein können. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die einzelnen Mitglieder nicht mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz erzielen. Diese Begrenzung ist jedoch systemwidrig;ihr liegt der Gedankeder Mittelstandskartelle zugrunde, also der horizontalen Wettbewerbsbeschränkung. Damitpasst sienicht in ein vertikales Bindungssystem.

Die Kommission hat in den Leitlinien zur GVO vertikal in Rnd. 29 nun festgeschrieben, dass es hingenommen wird, wenn einzelne dieser Mitglieder einen höheren Jahresumsatz erzielen, soweit die Gruppe dieser größeren Mitglieder insgesamt nicht mehr als 15 % des gesamten gemeinschaftlichen Umsatzes erzielen.

Nach wie vor beibehalten wurde im Kommissionsvorschlag, die Zulässigkeit von vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen bis zu einem Marktanteil von 30 %, sowohl für den Systemkopf, sprich den gebundenen Umsatz der Verbundgruppe, als auch für den Umsatz der Anschlussunternehmen im relevanten Markt.

Die Kommission stellt in den Leitlinien aber fest, dass Festpreisbindungen, mit denen ein einheitliches Vertriebsformat umgesetzt wird (z.B. bei der Neueinführung eines Produktes) wettbewerbsfördernd sein können. Festpreisbindung in vertikalen Vertriebssystemen können ebenfalls wettbewerbsfördernd sein und zum Vorteil der Verbraucher führen. Ausdrücklich genannt werden hierzu gemeinsame Marketingaktionen, in denen für den Zeitraum einer Kampagne (in der Regel beschränkt auf zwei bis sechs Wochen) ein einheitlicher Fixpreis zwischen Verbundgruppen und Anschlusshäusern vereinbart wird.

Mit dieser Regelung nimmt die Kommission die seit Jahren vom ZGV mit Unterstützung der UGAL vorgetragenen Ansatz auf.

Im Wettbewerb gegenüber filialisierenden Großbetrieben müssen die angeschlossenen mittelständischen kooperierenden Händler zukünftig bei gemeinsamen Werbeaktionen in den Medien die Möglichkeit haben, mit einem einheitlichen verbindlichen Preis aufzutreten. Nur so kann ein unter einem Markennamen auftretendes Vertriebssystem ein entsprechendes Image beim Verbraucher aufbauen und damit neben der Preiswürdigkeit auch die mit der Vertriebsleistung verbundenen Serviceleistungen verdeutlichen.

Langfristig führt dies nicht nur zu einer stärkeren Akzeptanz des kooperierenden Einzelhandels, sondern zu dessen Existenzerhaltung undin der letzten Konsequenz zu einer Festigung des Wettbewerbs. Die Voraussetzung des Artikel 101 Abs. 3 AEUV wird damit erfüllt.

Nach Konsultation der Mitgliedsstaaten und nationalen Kartellbehörden dürfte die Kommission im April die GVO annehmen, so dass das Inkrafttreten im Mai gesichert erscheint.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Dr. Günther Schulte, 0221-35 53 71-42 oder g.schulte@zgv-online.de

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