Tücken der Werbung - „Große Inspektion für alle“?
Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) geben Unternehmern Anlass ihre Werbung einer „rechtlichen Inspektion“ zu unterziehen.
16.03.2012
Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) geben Unternehmern Anlass ihre Werbung einer „rechtlichen Inspektion“ zu unterziehen:
1. Blickfangmäßige Werbung mit bekannter Wort-/Bildmarke
Der BGH hat aktuell über eine Markenrechtsverletzungsklage eines Autoherstellers gegen einen großen Betreiber markenunabhängiger Autoreparaturwerkstätten entschieden. Wie die Vorinstanzen verurteilte der BGH den Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzzahlung wegen Verletzung der Wort-/Bildmarke der Klägerin. Streitpunkt war die Ankündigung des Autoreparaturwerkstätten-Unternehmers in einem Werbeprospekt „Große Inspektion für alle“, für die keine Gegenleistung vereinbart war.
Nach Rechtsauffassung des BGH hätte für die notwendige Beschreibung der Dienstleistung die Verwendung der Wortmarken „VW“ oder „Volkswagen“ genügt. Das überragend bekannte und leicht erfassbare Logo von VW — insbesondere im Farbdruck — ziehe dagegen den Blick des Betrachters in besonderem Maße auf sich und habe Sog-Wirkung. Die Benutzung des VW-Logos erfolge nicht nur beschreibend, sondern gerade auch zu Werbezwecken. Der beklagte Autoreparaturwerkstätten-Unternehmer profitiere von der Anziehungskraft, dem Ruf und dem Ansehen der Marke. Dies verstoße gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel und beeinträchtige die Werbefunktion der Marke.
Praxistipp
Insbesondere für Anbieter von Reparaturdienstleistungen sowie Zubehör oder Ersatzteilen für Markenware setzt die Entscheidung des BGH enge Grenzen. Die Werbung mit einem bekannten Logo ohne Gegenleistung ist daher im Regelfall nicht gestattet. Jedoch betont der BGH, dass eine solche Werbung grundsätzlich weiterhin für solche Waren zulässig ist, die durch die Markenrechtsinhaber ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wurden. Dies betrifft primär Ersatzteile.
2. Werbung mit Garantie noch keine Garantieerklärung
Die obergerichtlich bislang strittige Frage, ob bereits bei einer Werbung mit einem Garantieversprechen die gesetzlichen Hinweispflichten für Garantien gem. § 477 Abs. 1 BGB erfüllt werden müssen, entschied der BGH nun zugunsten der Werbetreibenden. Der Beklagte hatte Druckerpatronen mit der Aussage „3 Jahre Garantie“ angepriesen. Eine solche Werbung mit einer Garantie im Rahmen einer bloßen Aufforderung zur Bestellung, stelle nach der Rechtsauffassung des BGH noch nicht die eigentliche Garantieerklärung dar und müsse daher nicht den gesetzlichen Hinweispflichten genügen.
So lange es sich nicht um ein rechtlich verbindliches Verkaufsangebot handelt, können Anpreisungen einer Garantie ohne Beachtung der besonderen gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Erst bei Abgabe eines rechtlich verbindlichen Angebotes muss sich der Werbetreibende an die Voraussetzungen des § 477 Abs. 1 BGB halten. Danach muss die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss darüber hinaus enthalten erstens den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und zweitens den Inhalt der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Dieser Beitrag wurde zur Verfügung gestellt von Rechtsanwältin Dr. Marisa Hermanns sowie Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Jens Meyer von der Kanzlei Alpmann-Fröhlich, Partner im ServiCon Anwaltsnetz.
Infos unter www.alpmann-froehlich.de.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Dr. Marc Zgaga
Rechtsanwalt
ServiCon Service Consult eG
Tel.: 0221 / 35 53 71-0/-39
Fax: 0221 / 35 53 71-50
E-Mail: m.zgaga@servicon.de