Teilbarkeit des Arbeitsplatzes und Verringerung der Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, inwieweit die Teilbarkeit eines Arbeitsplatzes einen betrieblichen Grund gegen den Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz darstellt.
13.06.2010
In seinem Urteil vom 13.10.2009 — 9 AZR 910/08 hatdas Bundesarbeitsgericht sich mit der Frage befasst, inwieweit die Teilbarkeit eines Arbeitsplatzes einen betrieblichen Grund gegen den Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz darstellt.
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Auszug aus den Orientierungssätzen
Kann das Organisationskonzept des Arbeitgebers nur durch einen Vollzeitarbeitnehmer verwirklicht werden, steht das einer Teilung eines Vollzeitarbeitsplatzes entgegen. Das setzt voraus, dass das betriebliche Organisationskonzept auch tatsächlich durchgeführt und durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird.
Ist der Arbeitsplatz wegen einer zweijährigen Abwesenheit des Arbeitnehmers (hier Elternzeit) geteilt worden, hat der Arbeitgeber darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen sein Organisationskonzept während dieser Zeit beeinträchtigt wurde.
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Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit. Die Klägerin ist bei dem beklagten Verlag als „Art Directorin“ beschäftigt. Sie war vor Beginn ihrer zweijährigen Elternzeit in Vollzeit tätig und zuständig für den öffentlichen Auftritt der Verlagsgruppe, die mehrere Verlage umfasst. Während der Elternzeit verteilte die Beklagte die Aufgaben der Klägerin auf mehrere Mitarbeiter. Einen Wunsch der Klägerin auf Arbeitszeitreduzierung lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin beantragte daher, die Beklagte zu verurteilen, der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden zuzustimmen. Die Tätigkeit und kreative Verantwortung sei auf mehrere Mitarbeiter verteilbar, da jeder Verlag eigene gestalterische Vorgaben habe. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Die kreative Verantwortung könne nicht auf mehrere Personen verteilt werden, der Arbeitsplatz der Klägerin sei daher nicht teilbar. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies sie ab.
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Begründung
Das BAG hob das Urteil auf und verwies es zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zustimmung zur Änderung des Vertrags nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 TzBfG (das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer und die Ankündigungsfrist von drei Monaten wird eingehalten) seien laut BAG zwar erfüllt. Der Senat habe aber mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellung nicht entscheiden können, ob dem Teilzeitwunsch betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein solcher Grund liege vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die Entscheidung, die kreative Tätigkeit der „Art Directorin“ durch eine für alle Verlage zuständige Vollzeitmitarbeiterin ausführen zu lassen, stelle ein Organisationskonzept dar, dessen Zweck es ist, einen einheitlichen Marktauftritt zu wahren. Die von der Klägerin gewünschte Verringerung der Arbeitszeit stehe diesem Konzept zwar entgegen. Es sei jedoch nicht geklärt worden, ob das Organisationskonzept auch so durchgeführt wird, dass der Arbeitsplatz unteilbar ist. Dies sei jedoch erforderlich, da die Teilbarkeit entgegenstehende betriebliche Gründe ausschließen könne. Die zweijährige störungsfreie Teilung eines Arbeitsplatzes sei als Indiz für dessen mögliche dauerhafte Teilbarkeit zu werten. Daher hätte die Beklagte vortragen müssen, inwieweit ihr unternehmerisches Konzept während der Elternzeit tatsächlich beeinträchtigt wurde. An einem solchen Vortrag fehle es.
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Bewertung
Der Senat zeigt auf, dass es einer Arbeitsplatzteilung entgegenstehen kann, wenn das Organisationskonzept des Arbeitgebers nur durch einen Vollzeitmitarbeiter verwirklicht werden kann und dieses Konzept durch den Arbeitnehmerwunsch wesentlich beeinträchtigt wird. Zudem macht er deutlich, dass eine zuvor erfolgte störungsfreie Teilung Indizwirkung für eine dauerhafte Teilungsmöglichkeit haben kann, wenn nicht der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorträgt, die während dieser Zeit das Organisationskonzept beeinträchtigt haben. Der Senat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung und weist zugleich auf die bestehende Darlegungs- und Beweispflicht des Arbeitgebers hin. Damit der Arbeitgeber zukünftig die Indizwirkung für eine dauerhafte Möglichkeit der Teilung des Arbeitsplatzes ausschließen kann, ist es empfehlenswert, Störungen des Organisationskonzepts, die schon bei vorübergehender Abwesenheit des Arbeitnehmers auftreten, zu dokumentieren.