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Tarifliche Spannenklausel unwirksam

Das BAG hat entschieden, dass eine qualifizierte Differenzierungsklausel (sog. Spannenklausel), mit der Mitglieder der Gewerkschaft zwingend eine höhere Leistung erhalten sollen als Nichtmitglieder,in einem Tarifvertrag unwirksam ist.

01.09.2011

Das BAG hat mit Urteil vom Urteil vom 23. März 2011- 4 AZR 366/09 - entschieden, dass eine qualifizierte Differenzierungsklausel (sog. Spannenklausel), mit der Mitglieder der Gewerkschaft zwingend eine höhere Leistung erhalten sollen als Nichtmitglieder, in einem Tarifvertrag unwirksam ist. An der Zulässigkeit einfacher Differenzierungsklauseln hält das Gericht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

  • Leitsatz des Gerichts

Eine tarifvertragliche Inhaltsnorm, die eine den Gewerkschaftsmitgliedern vorbehaltene Leistung dadurch absichert, dass sie für den Fall einer Kompensationsleistung des Arbeitgebers an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer das Entstehen eines entsprechend erhöhten Anspruchs für die Gewerkschaftsmitglieder vorsieht (sog. Spannenklausel), ist wegen Überschreitung der Tarifmacht unwirksam.

  • Sachverhalt

Die Parteien - Vertragsparteien eines Tarifvertrags - hatten in Ziffer I des Tarifvertrags eine Erholungsbeihilfe in Höhe von jährlich 260,00 Euro für die Gewerkschaftsmitglieder vereinbart. Darüber hinaus wurde in Ziffer V des Tarifvertrags festgelegt, dass die Arbeitgeberin (Klägerin) im Falle, dass sie die Erholungsbeihilfe - bzw. entsprechende oder über die Erholungsbeihilfe hinausgehende Beiträge oder sonstige Leistungen - an nicht bei der Gewerkschaft (Beklagte) organisierte Arbeitnehmer gewähre, sie für Mitglieder der Beklagten die Leistung entsprechend erhöhe (sog. Spannenklausel). Die Gewerkschaft hatte zur Durchsetzung dieser Vorteilsregelung mit Streik gedroht. Die Arbeitgeberin begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit beider Klauseln.Das AG Hamburg hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zum BAG zugelassen.

  • Entscheidungsgründe

Das BAG bestätigte zunächst, dass es jeder Tarifvertragspartei unbenommen ist, die Wirksamkeit eines von ihr selbst abgeschlossenen Tarifvertrags überprüfen zu lassen. Dies gelte insbesondere dann, wenn — wie vorliegend — seitens der tarifschließenden Gewerkschaft Arbeitskampfmaßnahmen in Aussicht gestellt worden seien.

1. Zulässigkeit einfacher Differenzierungsklauseln

Hinsichtlich der einfachen Differenzierungsklausel hatte das BAG entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung keine Bedenken. So führt es grundsätzlich aus, dass eine Klausel, die als zusätzliche Voraussetzung eines Anspruchs die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft enthält, nicht die negative Koalitionsfreiheit der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer beeinträchtige und als solche auch die Handlungs- und insbesondere die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers nicht einschränke. Ihm bleibe es unbenommen, seine vertraglichen Beziehungen zu nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern frei zu gestalten und durchzuführen. Zudem sei der den Gewerkschaftsmitgliedern vorbehaltene Anspruch auf die Erholungsbeihilfe weder seiner Art noch der absoluten Höhe nach geeignet, einen unverhältnismäßigen Zwang zum Gewerkschafts-Beitritt auf die nicht oder anders Organisierten auszuüben.

2. Unzulässigkeit qualifizierter Differenzierungsklauseln

Demgegenüber sieht das BAG die Regelung in Ziffer V des Tarifvertrags für unwirksam an, weil die Tarifvertragsparteien damit die ihnen von Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene, aber dadurch auch auf die Mitglieder der Tarifvertragsparteien begrenzte Tarifmacht überschritten haben. Die Klausel bewirke zwar keine absolute, aber eine relative Begrenzung der Arbeitsbedingungen der Außenseiter. Dem Arbeitgeber sei es - so das BAG - rechtlich-logisch unmöglich, die vertraglichen Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer den tariflich normierten Arbeitsbedingungen für Gewerkschaftsmitglieder anzugleichen.

a) Einschränkung der kollektiven Regelungsmacht

Bereits gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmern sei es den Tarifvertragsparteien auch unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie im Grundsatz verwehrt, Arbeitsbedingungen tariflich zu vereinbaren, die eine Verkürzung individualrechtlich begründeter Rechte bedeutet. Diese Einschränkung der kollektiven Regelungsmacht für individualvertragliche Gestaltung gelte erst recht für die Erstreckung der unmittelbaren und zwingenden Wirkungen von Tarifnormen auf Außenseiter.

Die das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ausgestaltenden Vorschriften des TVG begrenzen die Macht der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung auf die Gruppe ihrer Mitglieder. Dies trage dem Grundsatz Rechnung, dass der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht im beliebigen Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen und den Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt autonomer Gremien ausliefern dürfe. Tarifverträge dürften daher nicht mit zwingender Wirkung Arbeitsbedingungen für nicht organisierte Arbeitnehmer festsetzen. Außenseiterklauseln seien daher - außerhalb von § 3 Abs. 2 TVG - allenfalls als schuldrechtliche Vereinbarungen zulässig.

b) unzulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit derArbeitsvertragsparteien

Eine Spannenklausel greift - so das BAG - in unzulässiger Weise über den ihr zustehenden Regelungsrahmen hinaus in die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers und der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer ein. Eine Begrenzung der Freiheit des Arbeitgebers zur vertraglichen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse könne nicht tarifvertraglich erzwungen werden. Der Arbeitgeber könne insbesondere weder zur einer Gleichstellung noch zu einer Ungleichstellung von Außenseitern gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmern gezwungen werden.

Eine Tarifregelung, die die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitsverträge nicht oder anders tarifgebundener Arbeitnehmer in der Weise einschränkt, dass sie ihm eine vertraglich vereinbarte oder zu vereinbarende Gleichstellung mit den an den Tarifvertrag normativ gebundenen Arbeitsverhältnissen rechtlich unmöglich mache, sei von der Rechtsetzungsmacht der Tarifvertragsparteien nicht gedeckt. Die Möglichkeit, eine Gleichstellung zwischen Außenseitern und Gewerkschaftsmitgliedern herbeizuführen, habe das Gesetz nicht verboten und dürfe auch nicht durch eine Kollektivvereinbarung mit normativer Wirkung verboten werden.

Die Spannenklausel mache eine Gleichstellung zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaften unmöglich. Dies folge allerdings nicht bereits aus einer Beeinträchtigung in Folge einer naturgemäß begrenzten Leistungsfähigkeit. Die Spannenklausel schließt nicht nur eine faktische Gleichstellung der Arbeitnehmer aus, sondern macht darüber hinaus aus rechtlich-logischen Gründen die Einhaltung arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtungen zur Gleichstellung der Arbeitnehmer, die entweder vorher eingegangen wurden oder später vereinbart werden sollen, gegenüber nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern grundsätzlich unmöglich.

Darüber hinaus könne eine rechtlich-logisch unendliche Erhöhung der Leistungsverpflichtungen zustande kommen, wenn in einem anderen Tarifvertrag gegenüber den Mitgliedern einer zweiten Gewerkschaft eine entsprechende Verpflichtung übernommen wird. Eine solche Wirkung könne ein Tarifvertrag nicht normativ anordnen, weil es den Koalitionen nicht zukomme, ein solches, dem außertariflichen Bereich zuzuordnendes Verhalten des Arbeitgebers im Verhältnis zu nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern unmöglich zu machen.

  • Bewertung

Das BAG hält mit erfreulicher Klarheit an seiner Ablehnung qualifizierter Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen fest. Zwar hates nur über die Zulässigkeit der sog. Spannenklausel entschieden, eine Überschreitung der Tarifmacht und ein Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien liegt aber auch vor, wenn der Tarifvertrag die Weitergabe der vereinbarten Leistung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer an die nicht durch ihre Mitgliedschaft in der Gewerkschaft an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer ausdrücklich untersagt.

Insbesondere mit Blick auf immer wieder auftretende gewerkschaftsseitige Forderungen nach entsprechenden Vereinbarungen kommt diesem Urteil daher klärende Wirkung zu.

Die erneute Anerkennung der Zulässigkeit der einfachen Differenzierungsklausel durch das BAG lässt keinen Rückschluss auf ihre schrankenlose Geltung zu. Die Entscheidungsgründe deuten vielmehr darauf hin, dass eine einfache Differenzierungsklausel und die in ihr vereinbarten Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den Mitgliedern der Gewerkschaft nicht einen nicht mehr hinnehmbaren Druck auf die in seinem Betrieb nicht tariflich gebundenen oder anderweitig organisierten Arbeitnehmer ausüben darf. So verweist das BAG deutlich darauf hin, dass in dem zu entscheidenden Fall die Erholungsbeihilfe von jährlich 260,00 Euro "weder ihrer Art noch nach der absoluten Höhe nach geeignet" ist, einen unverhältnismäßigen Zwang auf die nicht oder anders Organisierten auszuüben. Ein verständiger Arbeitnehmer werde allein im Hinblick darauf keinen mit Zwang vergleichbaren Druck verspüren, von seiner Entscheidung gegen eine Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen.

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