Steuervereinfachungsgesetz 2011 bringt wenig Klarheit für elektronische Rechnungen
Das Steuervereinfachungsgesetz hat den Finanzausschuss des Bundestages hinsichtlich der Änderung des Umsatzsteuerrechts unbeschadet passiert.
17.06.2011
Die Neufassung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG ist erforderlich um die Rechnungsstellungsvorschriften der EU aus dem Jahr 2010 umzusetzen. Ziel der EU-Richtlinie ist es, Papier- und elektronische Rechnungen gleich zu behandeln. Im § 14 Abs. 1 UStG wird nun festgeschrieben, dass jeder Unternehmer selbst festlegt wie er die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet. „Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können“ (§ 14 Abs. 1 neu UStG). Diese Formulierung soll sicherstellen, dass es in der Verantwortung und Kompetenz des Unternehmers liegt wie er die Kriterien erfüllt. In § 14 Abs. 2 UStG werden die bisherigen Verfahren elektronische Signatur und EDI-Verfahren als zwei mögliche, aber nicht die allein anwendbaren Verfahren bezeichnet. Die Begründung des Gesetzes führt zu keinen weiteren Erkenntnissen, welche Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Prüfpfads zu stellen sind. Es wird nur auf die abstrakt formulierten Voraussetzungen der Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhaltes verwiesen. „Somit sind keine technischen Verfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Die Regelung ist technologieneutral ausgestaltet, selbst die Übermittlung als schlichte email ohne Signatur würde ausreichen“ (BT Druchsache 17/5125, Seite 52). Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen trägt der Unternehmer nach geltendem Recht die Feststellungslast. Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES bieten die von den Verbundgruppen genutzten EDI —Verfahren bereits genügend Sicherheit bzw. Nachvollziehbarkeit, so dass es keiner weiteren bürokratischen Anstrengungen bedarf. Offen bleibt aber, ob und inwiefern, die Finanzverwaltung im Rahmen der Prüfung, ob Vorsteuerabzüge anerkannt werden, in die Prüfung dieser Verantwortung einsteigen wird.