Steuer- und Beitragsfreiheit von Aufstockungsbeträgen bei Altersteilzeit
ZGV begrüßt Klarstellung durch den Gesetzgeber
10.01.2008
Der ZGV begrüßt den Passus des Jahressteuergesetzes 2008 (download Auszug), mit dem gesetzlich klargestellt wird, dass Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit unabhängig davon steuer- und beitragsfrei sind, wann die Altersteilzeit begonnen bzw. ob sie durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert wird.
Hintergrund ist das am 8. November 2007 vom Bundestag beschlossene "Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch", mit dem u.a. die beitragsfreie Entgeltumwandlung dauerhaft erhalten wird. Damit entsprach der Bundestag einer langjährigen Forderung des ZGV.
Angesichts der Debatten des vergangenen Jahres über die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters und die Befristung der Förderfähigkeit von Aufstockungsbeträgen zur Altersteilzeit ist nunmehr auch die nunmehr erfolgte Klarstellung zur Steuer- und Beitragsfreiheit zu begrüßen.
Darüber hinausweist der ZGVauf eine zu Beginn des Jahres 2008 in Kraft getretene Änderung des Altersteilzeitgesetzes durch Art. 14 Ziff. 1 Buchstabe b des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hin (download hier): Eine Förderung der Altersteilzeit durch die BA (Beginn spätestens am 31. Dezember 2009, vgl. § 16 AtG) ist danach für gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Beispielsweise bedeutet dies für einen Arbeitnehmer des Jahrgangs 1950, dass eine Förderung der Altersteilzeit bis zu einem Alter von 65 Jahren und 4 Monaten möglich ist (Regelaltersgrenze gem. § 235 SGB VI). Für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, bleibt es bei einer Förderung bis höchstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 AtG).