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Startschuss für Mediationsgesetz

Der Bundestag hat den Vorschlag des Vermittlungsausschusses im Streit um das neue Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung angenommen. Die Mediation soll auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung finden.

03.08.2012

Der Bundestag hat am 28. Juni 2012 denVorschlag des Vermittlungsausschusses im Streit um das neue Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung angenommen.Die Mediation soll auch imarbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung finden.Hier findenSie die konsolidierte Fassung des Gesetzes, die am 25. Juli 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Das Gesetz ist damit in Kraft getreten.

Das Gesetz soll die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung insgesamt fördern und Regelungen sowohl zur außergerichtlichen Mediation als auch zum sog. erweiterten Güterichtermodell treffen.Der MITTELSTANDSVERBUND kritisiert dies als unnötig und prozessverlängernd.

  1. Inhalt des Mediationsgesetzes

Schwerpunkt der Reform ist das neu geschaffene Mediationsgesetz (MediationsG).

§ 1 MediationsG definiert die Mediation als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

§ 2 MediationsG umschreibt die Aufgaben des Mediators und enthält einzelne Verfahrensanforderungen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

Anforderungen an die Aus- und Fortbildung des Mediators werden im § 5 MediationsG geregelt. In § 6 MediationsG wird das Bundesjustizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum „zertifizierten Mediator“ zu erlassen.

Um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, wird eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für Mediatoren eingeführt (§ 4 MediationsG).

Die im ursprünglichen Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit, den Inhalt einer Mediationsvereinbarung in einem gesonderten Verfahren vollstreckbar zu machen, wurde nicht umgesetzt. Die Parteien können die Vollstreckungsfähigkeit daher nur nach den allgemeinen Regeln der §§ 794 ff. ZPO herstellen, etwa durch eine Protokollierung der Einigung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i. V. m. § 797 ZPO.

  1. Erweitertes Güterichterkonzept

Der von der Bundesregierung eingebrachte ursprüngliche Gesetzentwurf ermöglichte die gerichtsinterne Mediation durch einen verfahrensunabhängigen Richter als gleichwertige Alternative zur außergerichtlichen Mediation. Diese Möglichkeit wurde aufgrund einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wieder gestrichen. Die bisher praktizierten länderspezifischen Modelle der gerichtsinternen Mediation werden künftig in ein sog. erweitertes Güterichterkonzept überführt. Das neue Verfahren vor dem Güterichter gilt auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Der neu eingefügte § 278 Abs. 5 ZPO sieht vor, dass der Güterichter bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen darf. Die Bezeichnung Mediator ist außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten.

  1. Erweitertes Güterichtermodell im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Das Gesetz sieht auch Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vor:

Die Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden Richter nach § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bleibt auch nach der Reform in ihrer bisherigen Gestalt erhalten. Der Vorsitzende Richter kann jedoch nach dem neu eingefügten § 54 Abs. 6 ArbGG die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Güterichter verweisen, der dann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Befindet sich der Rechtsstreit bereits vor der Kammer, ist zuständige Spruchkörper nicht mehr der Vorsitzende allein, so dass eine Verweisung nach dem Wortlaut der Neuregelung nicht mehr zulässig sein dürfte.

In einem neuen § 54a Abs. 1 wird zudem geregelt, dass das Gericht den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen kann. Für den Fall der Annahme dieses Vorschlags durch die Parteien ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Es nimmt das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, falls die Parteien nicht übereinstimmend darlegen, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird (§ 54a Abs. 2 ArbGG n.F.).

Der MITTELSTANDSVERBUND kritisiert die gesetzliche Implementierung der Mediation im Arbeitsgerichtsverfahren. Sie widerspricht dem Beschleunigungsgrundsatz im Arbeitsgerichtsverfahren sowie der obligatorischen Güteverhandlung, die bereits heute in vielen Fällen erfolgreich zu einer einvernehmlichen Streitbeilegung führt. Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Verweisung an den ersuchten Güterichter nur im Einverständnis der Parteien erfolgen kann. Dies ergibt sich jedoch bedauerlicherweise nicht aus dem Wortlaut der Norm, sondern nur aus der Gesetzesbegründung.

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