Staatssekretär Schauerte (BMWi) hält Festpreisbindung für kartellrechtlich möglich
Nach einem Gespräch des ZGV-Präsidenten Hollmann mit Herrn Schauerte und weiterer Korrespondenz antwortete Staatssekretär Schauerte positiv.
26.10.2007
Im Schreiben an Präsident Hollmann ging Herr Schauerte auf die Rechtslage ein. Er verwies auf § 2 GWB und die Art. 81 Abs. 3 EGV und nicht zuletzt auf die Gruppenfreistellungsverordnung vertikal. Die Schwierigkeit besteht darin, dass bestimmte Voraussetzungen dieser Legalausnahme erfüllt sein müssen, um im Einzelfall eine Festpreisbindung als mit dem Kartellrecht vereinbar einzuordnen. Als erfolgreicher „Zwischen“-Schritt wird die Einschätzung Schauertes, diese Festpreisbindung könne im Einzelfall zulässig sein, angesehen. Positive Auswirkungen einer derartigen Preisbindung, die von Verbundgruppen ausgeht, und auf bestimmte Marketingaktionen begrenzt sein sollte, hält er für möglich. Damit bewertet der ZGV dieses Schreiben als weitere Bestätigung der Rechtsauffassung der Aussagen im Dobson-Gutachten. Eine Meinung, die in Einzelfällen auch vom Bundeskartellamt bereits geteilt wurde. Parallel laufen die Bemühungen des ZGV in Brüssel, ebenso eine grundsätzlich positive Resonanz zu dieser Forderung zu erzielen.