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Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige: neue Regelung ab 1. Januar 2005

Im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige, die oft über lange Zeiträume regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse geleistet haben, müssen im Falle von Arbeitslosigkeit, z.B. wegen Insolvenz des Unternehmens oder Geschäftsaufgabe, aber auch bei Eintritt in die Altersrente überrascht feststellen, dass sie keine Leistungen erhalten, weil sie nachträglich als Selbständige ohne Sozialversicherungspflicht eingestuft worden sind.

09.11.2004

Im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige, die oft über lange Zeiträume regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse geleistet haben, müssen im Falle von Arbeitslosigkeit, z.B. wegen Insolvenz des Unternehmens oder Geschäftsaufgabe, aber auch bei Eintritt in die Altersrente überrascht feststellen, dass sie keine Leistungen erhalten, weil sie nachträglich als Selbständige ohne Sozialversicherungspflicht eingestuft worden sind.

Kriterien für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

In klein- und mittelständischen Betrieben ist es durchaus üblich, dass z.B. die Ehefrau des Inhabers im Betrieb als mitarbeitende Angestellte beschäftigt wird. Sie ist bei entsprechender Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen u.a. auch arbeitslosenversichert. Zu Problemen kann es kommen, wenn die Arbeitsagentur später zu der Ansicht gelangt, dass ein Angestelltenverhältnis gar nicht besteht, sondern die Ehefrau aufgrund wirtschaftlicher Verflechtungen Mitunternehmerin sei, weil der typische Interessengegensatz Arbeitnehmer/Arbeitgeber nicht gegeben sei.

Ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wird von den Sozialversicherungsträgern anhand von Indizien beurteilt, welche eine Zuordnung zu weisungsgebundenem oder unternehmerischem Tätigwerden ermöglichen.

Hat der im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige eine herausgehobene Position im Unternehmen inne (bspw. wenn die Ehefrau die Buchhaltung erledigt), trifft er selbständige Entscheidungen oder trägt er eine eigenes unternehmerisches Risiko, so spricht dies gegen ein normales Angestelltenverhältnis. Vielmehr wird der mitarbeitende Familienangehörige zu einem „Mitunternehmer“. Dafür kann es schon reichen, wenn der Ehepartner mit seiner Unterschrift neben dem Inhaber für einen Betriebskredit bürgt, dem Inhaber ein Darlehen gewährt oder ein Grundstück ins Unternehmen einbringt oder dem Unternehmen billig vermietet. Auch wenn der Angehörige Freiheiten genießt, die anderen Mitarbeitern nicht gewährt werden, deutet dies auf eine Mitunternehmerschaft hin.

Ist der Angehörige hingegen wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert und unterliegt er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (z.B. erkennbar an festen Arbeitszeiten und konkreten Aufgaben), wird von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet und wird das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht, so sind diese Kriterien ausschlaggebend für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Eine Vielzahl weiterer Kriterien wird zur Einordnung eines sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses herangezogen. Dabei ist zu beachten, dass die Kriterien im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt werden und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen.

Derzeit unterschiedliche Beurteilung des Sozialversicherungsstatus durch die Sozialversicherungsträger möglich

Warum mitarbeitende Familienangehörige oftmals ohne Absicherung gegen Arbeitslosigkeit bzw. Rentenansprüche dastehen und meistens nichts davon wissen, hängt mit den verschiedenen Zuständigkeiten im Sozialversicherungssystem zusammen. Die Krankenkassen ziehen für alle Versicherungsarten (also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) die Beiträge ein und legen fest, wer überhaupt sozialversicherungspflichtig ist. Die Bundesagentur für Arbeit (BA), die bei Arbeitslosigkeit zahlen muss, ist an diese Entscheidung nach der noch geltenden Rechtslage nicht gebunden. Dies kann dazu führen, dass das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von der BfA und der BA unterschiedlich beurteilt wird.

Um solche unliebsamen Überraschungen zu vermeiden, sollte sich der Betroffene zunächst an die Krankenkasse wenden und eine Feststellungsbescheid über die Versicherungspflicht erwirken. Dann kann er bei der Agentur für Arbeit einen Zustimmungsbescheid beantragen, in dem diese entscheidet, ob sie den Krankenkassen zustimmt, dass der Antragsteller Arbeitnehmer und damit sozialversicherungspflichtig ist. Die Arbeitsagentur ist dann fünf Jahre lang leistungsrechtlich an die getroffene Feststellung gebunden (vgl. § 7a Abs. 1 SGB IV und § 336 SBG III).

Sollte nachträglich die Selbständigkeit festgestellt worden sein, so kann der Betroffene verlangen, dass ihm die gezahlten Beiträge zurückerstattet werden. Aufgrund der Verjährungsvorschriften ist der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Beiträge zur auf die Einzahlungen der letzten vier Jahre beschränkt.

Ab 1.1.2005 automatische und bindende Prüfung des Sozialversicherungsstatus

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) hat der Gesetzgeber einige wesentliche Vorschriften geändert, welche zu einer einheitliche Einstufung im Betrieb mitarbeitender Familienangehöriger führen soll. Ab 1. Januar 2005 gilt nach den neuen § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV und § 336 Abs. 3 SGB III folgendes: Ergibt sich aus der Meldung des Arbeitgebers an die Einzugstelle, dass der Beschäftigte ein Angehöriger des Arbeitgebers — oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH — ist, so ist die Einzugsstelle verpflichtet, bei der BfA die Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zu beantragen. Diese Feststellung der BfA ist bindend für die BA für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Die neue Regelung gilt jedoch nur für Neueinstellungen ab dem 1.1.2005, und zwar für augenscheinliche Verwandte und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter. Sie erfasst weder die sogenannten Altfälle, die vor dem 1.1.2005 angemeldet sind oder angemeldet sein werden, noch diejenigen Personen, bei denen das Angehörigenverhältnis oder die Gesellschafter-Geschäftsführereigenschaft nicht offensichtlich ist. Dieser Personenkreis kann weiterhin die Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV beantragen bzw. die Sozialversicherungsfreiheit für bereits bezahlte Beiträge rückwirkend beantragen.
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