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Sozialversicherung für GmbH-Geschäftsführer

Entwarnung für Anschlusshäuser von Verbundgruppen

12.04.2006

Über die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005, nach dem GmbH-Geschäftsführer als arbeitnehmerähnliche Selbständige sozialversicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind, haben wir bereits berichtet. Unklar war bislang, wie die Sozialversicherungsträge mit diesem Urteil umgehen. Die deutsche Rentenversicherung Bund hat am 04.04.2006 erklärt, dem Urteil des Bundessozialgerichts über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde daher um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Dies bedeutet, dass nicht die Person des Geschäftsführers in den Fokus der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung gezogen wird, sondern der Status des Unternehmens. Das Bundesministerium hat demzufolge nun angekündigt, dass zur Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis und zur Vermeidung von möglichen weiteren Unklarheiten für die Zukunft eine gesetzliche Klarstellung auf den Weg gebracht wird.

Dies bedeutet:

  1. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von selbständigen GmbH-Gesellführern treten weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Änderungen ein.
  2. Lediglich Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter einer Ein-Mann-GmbH mit einem einzigen Auftraggeber ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind rentenversicherungspflichtig. Hierbei kommt es auf eine Betrachtung der GmbH und nicht wie in dem oben angesprochenen Urteil auf eine Betrachtung der Person des Gesellschaftergeschäftsführers an.
  3. Darüber hinaus sind selbständige GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungsfrei.
  4. Von selbständigen GmbH-Gesellschaftern, die nach der zuvor bestehenden Praxis rentenversicherungsfrei waren, werden keine Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachgefordert.

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