Sozialauswahl hat immer betriebsbezogen zu erfolgen
BAG stellt klar, dass Sozialauswahl immer betriebsbezogen zu erfolgen hat
23.05.2006
In einem Urteil vom 15. Dezember 2005 (Aktenzeichen 6 AZR 199/05) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass trotz bestehender Versetzungsklausel die Sozialauswahl immer betriebsbezogen zu erfolgen hat. Im Streitfall war ein Warenmanager aufgrund Stilllegung seines Betriebes gekündigt worden. In seinem Arbeitsvertrag hatte er sich damit einverstanden erklärt, an andere Dienstorte des Unternehmens versetzt werden zu können. Im Kündigungsschutzverfahren berief er sich nun darauf, das lediglich sein Betrieb geschlossen worden sei, während andere Betriebe des Unternehmens weiter bestehen blieben. Er machte daher geltend, dass er mit anderen Mitarbeitern der weiter bestehenden Betriebe zu vergleichen sei. Dem trat das Bundesarbeitsgericht entgegen. Es hat klargestellt,
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dass die nach § 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz zu treffende Sozialauswahl streng betriebsbezogen und auch bei einer Ausweitung des Direktionsrechts hinsichtlich eines überbetrieblichen Einsatzes grundsätzlich nicht unternehmensbezogen ist. Damit steht fest, dass eine Versetzungsklausel nichts an der Beschränkung der Sozialauswahl auf die betriebliche Ebene ändert. |