Sonderzuwendungen: nicht jede Vertragsgestaltung zulässig
Das Bundesarbeitsgericht hat erneut entschieden, dass Sonderzahlungen mit Mischcharakter, die auch Vergütung für erbrachte Leistung darstellen, nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden dürfen.
05.12.2013
Berlin, 05.12.2013 — Dies gilt nunmehr auch, wenn die Stichtagsregelung, bei der der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis zum Erhalt der Gratifikation bestehen muss, mit dem 31. Dezember noch innerhalb des Bezugszeitraums der Gratifikation liegt, der mit dem Kalenderjahr identisch ist. Das Urteil vom 13.11.2013 - 10 AZR 848/12 finden Sie hier.
- Leitsatz
Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
- Sachverhalt
Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten als Controller beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Die Beklagte übersandte jeweils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem "Richtlinien der Auszahlung" aufgeführt waren.
In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es unter anderem, die Zahlung erfolge "an Verlagsangehörige die sich am 31. Dezember 2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis" befänden. Im Laufe des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund seiner Kündigung am 30. September 2010. Mit der Klage hat er anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung begehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Klägers hat das BAG die Beklagte zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation verurteilt. Die Sonderzahlung soll nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, diene aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen wie die in den Richtlinien vereinbarte nach § 307 Abs 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Die Klausel benachteilige den Kläger unangemessen. Sie stehe im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatsanteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere, vom Kläger nicht erbrachte, Arbeitsleistungen sein solle, sei nicht ersichtlich.
Bewertung / Folgen der Entscheidung
Das BAG bestätigt mit seinem Urteil seine Entscheidungen vom 18. Januar 2012 (10 AZR 612/10 und 10 AZR 667/10), wonach Arbeitgebern nicht grundsätzlich untersagt ist, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen. Voraussetzung für die Wirksamkeit sei jedoch, dass die Zahlungen nicht Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung sind.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des BAG sowohl für Klauseln, in denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, erfolgte Sonderzahlungen zurückzuerstatten, wenn er vor einem bestimmten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, als auch für Regelungen, nach denen die Leistung der Sonderzahlung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt.
Neu an dieser Entscheidung ist jedoch, dass die Klausel unwirksam ist, obwohl sie in den Bezugszeitraum der Sonderzahlung fällt. In seinen Entscheidungen vom 18. Januar 2012 hatte das BAG argumentiert, dass die dort in Frage stehende Stichtagsklausel eine faktische Einschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitnehmers darstelle und diesen unangemessen benachteilige, da die Zahlung vom ungekündigten Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums der Sonderzahlung abhängig gemacht werde. Dies ist bei der vorliegenden Stichtagsklausel nicht der Fall. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte die Berufung daher vorinstanzlich als unbegründet zurückgewiesen.