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Sofortmeldepflicht: Sozialversicherungsträger legen Frage- und Antwortkatalog vor

Die zum 1. Januar 2009 in insgesamt neun Branchen eingeführte Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung hat in der betrieblichen Praxis viele Anwendungsfragen aufgeworfen.

07.03.2009

Die zum 1. Januar 2009 in insgesamt neun Branchen eingeführte Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung nach § 28a Abs. 4 SGB IV hat in der betrieblichen Praxis viele Anwendungsfragen aufgeworfen.

Von dieser Pflicht sind alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:

  1. Baugewerbe
  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  3. Personenbeförderungsgewerbe
  4. Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  5. Schaustellergewerbe
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft
  7. Gebäudereinigungsgewerbe
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  9. Fleischwirtschaft

Grundsätzlich sind das Arbeitgeber der Branchen, in denen Arbeitnehmer bis zum 31.12.2008 den Sozialversicherungsausweis mitführen mussten. Damit die Ermittlungsbehörden in den genannten Wirtschaftsbereichen die Identität der Arbeitnehmer bei Prüfungen leichter feststellen können, müssen die Arbeitnehmer zukünftig ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen.

Die Arbeitgeberverbände stehen deshalb seit Mitte/Ende 2008 im engen Kontakt mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Offene Fragen wurden mit Auslegungsvorschlägen die Spitzenorganisationen herangetragen. Die Sozialversicherungsträger wurden mehrfach aufgefordert, die Abstimmung der Auslegungsfragen zu beschleunigen, da die Arbeitgeber diese Informationen dringend benötigen.

Nunmehr wurde uns ein Frage-/Antwortkatalog (insgesamt 15 Fragen - download hier) zur Sofortmeldung übersandt. Dieser Katalog ist laut Sozialversicherungsträger auch mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen bzw. der Finanzkontrolle Schwarzarbeit abgestimmt. Weitere grundsätzliche Fragen zur Sofortmeldung sollen zukünftig kurzfristig in einer Arbeitsgruppe der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beraten und beantwortet werden, so dass der jetzt vorliegende Katalog sukzessive ergänzt wird.

Insbesondere auf die folgenden Fest- bzw. Auslegungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger möchten wir hinweisen:

  1. Zeitarbeitsunternehmen sind nicht zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet (vgl. Anlage: Frage 5). Damit hat sich die Auslegung der Arbeitgeberverbände durchgesetzt. Einige Vertreter der Sozialversicherung hatten im Vorfeld - unter bestimmten Voraussetzungen - auch eine Sofortmeldepflicht für Zeitarbeitsunternehmen angenommen.
  1. Mischbetriebe: Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen den in § 28a Abs. 4 SGB IV genannten Branchen zuzuordnen ist, kommt es auf den Unternehmenszweck an (vgl. Anlage: Frage 8). Aus dies entspricht der Auslegung der Arbeitgeberverbände; d. h. Arbeitgeber, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den Branchen des § 28a Abs. 4 SGB IV tätig sind, sind nicht sofortmeldepflichtig.
  1. Bei sog. "Einfühlungsverhältnissen" ist keine Sofortmeldung abzugeben, soweit dabei keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird (vgl. Anlage: Frage 12).
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