Sicherheitsüberprüfung anhand "Terrorismuslisten" datenschutzrechtlich zulässig
Der Bundesfinanzhofhat entschieden, dass ein Hauptzollamt die Erteilung des AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" von der Bedingung abhängig machen darf, dass der Antragsteller seine in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sogenannten Terrorismuslisten unterzieht.
30.08.2012
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.6.2012 - VII R 43/11-entschieden, dass ein Hauptzollamt (HZA) die Erteilung des AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" von der Bedingung abhängig machen darf, dass der Antragsteller seine in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sogenannten Terrorismuslisten unterzieht.Die Entscheidung führt zu Rechtssicherheit, indem der BFH klarstellt, dass einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sogenannten Terrorismuslisten keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
- Leitsatz des Gerichts
Die Erteilung eines AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" darf von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sog. Terrorismuslisten der Anhänge der VO (EG) Nr. 2580/2001 und der VO (EG) Nr. 881/2002 unterzieht.
- Sachverhalt
Die Klägerin beantragte beim HZA die Bewilligung des Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" und die Erteilung des AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit". Das HZA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin überprüfe ihre in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten nicht in ausreichendem Umfang. Es fehle an Überprüfungen der Bediensteten anhand der Listen der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 ("Terrorismuslisten"). Die Klägerin machte dagegen geltend, dass durch die Einholung polizeilicher Zeugnisse die Voraussetzungen des Art. 14k Abs. 1 Buchst. f der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) erfüllt seien. Zudem unterlägen ihre Bediensteten dem sogenannten Bankenscreening gemäß § 25c Abs. 2 Kreditwesengesetz (KWG). Eine Überprüfung verstoße zudem gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
- Entscheidungsgründe
Der BFH hat entschieden, dass die Revision unbegründet und zurückzuweisen ist. Er stellt fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO nicht erfüllt. Danach muss der Antragsteller zur Bewilligung des Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten", soweit dies gesetzlich zulässig ist, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen und regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vornehmen.
Die vom HZA verlangte Überprüfung der Bediensteten anhand der sogenannten "Terrorlisten" sei gesetzlich zulässig. Es bestünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Der Abgleich der personenbezogenen Daten der Bediensteten mit den Namen in den Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 sei nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig. Begehre die Klägerin Erleichterungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr, sei die Nutzung entsprechender Daten für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. für dessen Durchführung unmittelbar erforderlich. Außerdem seien für die Sicherheitsüberprüfung von Bediensteten nur die Stammdaten von Belang, gegen deren Speicherung und Verwendung im Streitfall nichts spräche. Zudem könne die Klägerin eine Einwilligung der Betroffenen einholen, um ihre datenschutzrechtlichen Bedenken auszuräumen. Es komme nicht auf die Frage an, ob nach den Vorschriften der VO Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 oder aufgrund nationaler Vorschriften eine spezielle Eingriffsgrundlage bestehe, welche die Wirtschaftsbeteiligten verpflichte, ihre Mitarbeiter anhand der sogenannten Terrorismuslisten zu überprüfen.
Das Verlangen des HZA, die in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sogenannten Terrorlisten zu überprüfen, sei nicht ermessensfehlerhaft, sondern entspräche dem Zweck der maßgebenden Vorschriften und halte die gesetzlichen Grenzen des Ermessen ein. Es sei u.a. nicht sachwidrig, dass das HZA die Überprüfung von Konteninhabern durch Banken gemäß § 25c Abs. 2 KWG nicht als ausreichend erachte. Dort gehe es lediglich um Transaktionen im Zahlungsverkehr. Zudem fordere § 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO eine Sicherheitsüberprüfung der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Beschäftigten durch den Antragsteller und nicht durch einen Dritten.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Mit der Entscheidung schafft der BFH Klarheit über die strittige Frage des sogenannten "Terrorlistenscreenings". Die Entscheidung führt zu Rechtssicherheit, indem der BFH klarstellt, dass einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sogenannten Terrorismuslisten keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Im Ergebnis folgt er damit der Vorinstanz, dem Finanzgericht Düsseldorf.
Allerdings stützt der BFH die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Abgleichs auf § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG und nicht auf § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG, wie das Finanzgericht Düsseldorf. Auch wenn dieser Aspekt für die Praxis von geringer Relevanz sein dürfte, wäre eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten des Finanzgerichts Düsseldorf zu diesem Punkt wünschenswert gewesen.