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Serviceverpackungen und Verpackungsverordnung

Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung wirft viele Fragen auf. Hier einige Antworten.

28.10.2008

Am 4. April 2008 wurde die 5. Novelle der VerpackVO verkündet.
Die Regelungen zur „Vollständigkeitserklärung“ traten am 4. April 2008 in Kraft. Die übrigen Änderungen werden am 1.1.2009 wirksam. Was ist für Handel und Handwerk und die Verbundgruppen zu beachten?

1. Grundsätzlich wird sich mit dem 1.1.2009 das Regel-/Ausnahme-verhältnis um 180° drehen. Das duale System ist nicht mehr die Ausnahmeregelung zur Rücknahmeverpflichtung, verpflichtend ist vielmehr die Lizenzierung aller üblicherweise beim privaten Endverbraucher anfallenden Verkaufsverpackungen bei einem flächendeckenden Rücknahmesystem. Mittlerweile gibt es acht flächendeckend in Deutschland arbeitende duale Systeme, die, und das war ein Ziel der Verordnung, untereinander im Wettbewerb stehen. Dazu gehören auch die ServiCon Partner INTERSEROH und ZENTEK. Letztere ist ein Zusammenschluss, d.h. eine Verbundgruppe mittelständischer Entsorgungsunternehmen.

2. Sofern Händler und Handwerker fertig verpackte Produkte von deutschen Herstellern oder in Deutschland ansässigen Importeuren als Ersatzhersteller beziehen, kann davon ausgegangen werden, dass diese ihrer Lizenzierungsverpflichtung nachgekommen sind.

Diese Lizenzierungspflicht besteht auch für Serviceverpackungen, d.h. für Verpackungen, die vom Händler oder Handwerker vor der Abgabe an den privaten Endverbraucher befüllt werden. Auch diese Inverkehrbringer müssen die Vollständigkeitserklärung bei der IHK einreichen.

Inverkehrbringer von Serviceverpackungen können jedoch die Pflicht zur Lizenzierung auf ihren Vorlieferanten vertraglich abwälzen. Es empfiehlt sich daher, ggf. unter Einschaltung der Verbundgruppe nur solche Serviceverpackungen zu beziehen, deren Hersteller die Lizenzierungs- und damit auch die Nachweispflichten übernehmen und dies verbindlich dem Händler/Handwerker mitteilen kann. Beispiele für Serviceverpackungen sind Brötchentüten, Versandkartons, Versandtaschen, Luftpolsterfolien, die von einigen Verpackungsmittelherstellern bereits lizenziert angeboten werden.

3. Wer Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Waren befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde, abzugeben, und bei der zuständigen IHK zu hinterlegen. § 14 Abs. 4 VerpackVO enthält jedoch eine Bagatellgrenze, d.h. werden die dort genannten 80 t Papier/Pappe/Karton nicht erreicht, ist die Vollständigkeitserklärung nicht zu hinterlegen.

Sofern Verbundgruppen im Vermittlungsgeschäft oder im Großhandelsgeschäft eingeschaltet sind, ist zu überlegen, ob sie im Bereich der Serviceverpackungen für ihre Anschlusshäuser die Lizenzierung übernehmen. Dies ist grundsätzlich zulässig. Sinnvoller wäre es aber, nur solche Serviceverpackungen zu vermitteln oder im Großhandelsgeschäft zu führen, deren Hersteller die Lizenzierung bereits übernommen haben.

4. Ein wesentliches Ziel der Neuregelung ist die Schaffung von Wettbewerb auf der Entsorgerseite. Verbundgruppen haben daher auch die Möglichkeit, sofern sie sich etwa im Bereich der Serviceverpackungen in das Lizenzierungssystem einschalten wollen, auf die Vorlieferanten einzuwirken, ein etwa auch in Branchenlösungen involviertes duales System oder ein kostengünstiges duales System einzuschalten, um so das Prinzip des Wettbewerbs zu unterstützen.

Ansprechpartner: Dr. Günther Schulte, 0221 / 35537142, E-Mail: g.schulte@zgv-online.de

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