Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes
Das BAG hat entschieden, dassbei der Berechnung des Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG a.F. der im Rahmen einer freien unternehmerischen Entscheidung gekündigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist.
15.06.2004
Das BAG hat entschieden, dassbei der Berechnung des Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG a.F. der im Rahmen einer freien unternehmerischen Entscheidung gekündigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist.
Der Kläger war bei dem Beklagten als Vorarbeiter beschäftigt. In dem Betrieb arbeiteten ein weiterer Vorarbeiter, zwei Gesellen, die Ehefrau des Beklagten und ein Praktikant. Strittig und noch nicht geklärt ist, ob darüber hinaus eine Reinigungskraft beschäftigt war. Der Beklagte kündigte dem Kläger und gab als Kündigungsgrund an, er habe sich entschlossen, in Zukunft nur noch mit einem Vorarbeiter und zwei Gesellen zu arbeiten. Der Kläger macht geltend, das KSchG sei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
Das LAG Köln hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Praktikant sei bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen. Darauf, ob der Beklagte noch eine Reinigungskraft beschäftige, komme es nicht an. Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen endgültiger Streichung eines Arbeitsplatzes sei der auf diesem Arbeitsplatz beschäftigte Arbeitnehmer nicht mehr als ein „in der Regel Beschäftigter“ anzusehen und deshalb nach § 23 KSchG nicht zu berücksichtigen.
Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das LAG Köln zurück. Nach Ansicht des Zweiten Senats ist bei der Bestimmung des Schwellenwertes gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG grundsätzlich ein Rückblick auf die bisherige personelle Situation erforderlich. Auch bedürfe es einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Auf die zufällige tatsächliche Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs komme es nicht an. Entgegen der Annahme des LAG sei jedoch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung, die auf einer freien unternehmerischen Entscheidung beruht, der zu kündigende Arbeitnehmer mit einzurechnen. Eine Betriebseinschränkung führe lediglich dazu, dass in Zukunft eine andere regelmäßige Arbeitnehmerzahl anzunehmen ist. Die Rechtsprechung sei bisher selbstverständlich davon ausgegangen, dass dies so sein müsse. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung würden ansonsten "eklatant" konterkariert. Im Rahmen des § 23 Abs. 1 KSchG könne kein anderer Maßstab gelten als bei den vergleichbaren Regelungen der §§ 17 ff. KSchG und 111 ff. BetrVG. Dort sei anerkannt, dass bei Betriebsstilllegung und -einschränkung nur der Rückblick auf die bisherige Beschäftigtenzahl zur Berechnung des Schwellenwertes maßgeblich ist. Anderenfalls müsste schon bei der Berechnung des Schwellenwertes die Sozialwidrigkeit der Kündigung inzident geprüft werden, denn eine sozialwidrige Kündigung sei nicht geeignet, die Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert abzusenken. Folglich bedürfe noch der Klärung, ob im Betrieb regelmäßig eine Reinigungskraft beschäftigt gewesen sei.
Die Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG a.F. durch den Zweiten Senat dürfte ihre Gültigkeit grundsätzlich auch für die durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom
24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) novellierte Fassung behalten. Das BAG weicht von der bisherigen Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte ab. Zu Recht hatte das LAG Köln vertreten, dass es bei einer dauerhaften Reduzierung des Beschäftigungsstandes nicht auf einen höheren Beschäftigungsstand in der Vergangenheit ankomme.