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Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung ist zwingend

Das BAG hat mit einem Urteil vom 16.09.2004noch einmal deutlich herausgestellt, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses — ob durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag — der Schriftform bedarf.

12.10.2004

Das BAG hat mit einem Urteil vom 16.09.2004 (Aktenzeichen 2 AZR 659/03) noch einmal deutlich herausgestellt, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses — ob durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag — der Schriftform bedarf. Im konkreten Fall hatte die Klägerin mit der Geschäftsführerin der beklagten Arbeitgeberin eine heftige Auseinandersetzung, nach deren Ende sie den Betrieb verließ. Vor Verlassen des Betriebes hatte die Arbeitnehmerin deutlich zu erkennen gegeben, nicht mehr wiederkommen zu wollen. Die Arbeitgeberin wertete dieses als mündliche Kündigung und trug im Kündigungsschutzprozess vor, die Erklärungen der Arbeitnehmerin seien zumindest als Antrag zum Abschluss eines Auflösungsvertrages zu verstehen gewesen. Das BAG ist dem nicht gefolgt. Nach Auffassung des BAG verstößt es in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die gesetzlich geforderte Schriftform sei nicht eingehalten. Der Formzwang gemäß § 623 BGB habe eine Warnfunktion und soll die Parteien des Arbeitsvertrages gerade vor Übereilung bei Beendigungserklärungen schützen.

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