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Sammelklagen von Verbrauchern bedürfen differenzierter Betrachtung

Intensive Diskussionen über Fragen der Sammelklagen von Verbrauchern in Brüssel. ZGV: Unternehmen müssen hinreichendvor überzogenen oder sogar unbegründeten Anforderungen der Verbraucher oder der klagenden Verbände geschützt werden!

08.01.2008

In einem Workshop der EVP-Gruppe des Europäischen Parlaments wurde in Brüssel intensiv über Fragen der Sammelklage von Verbrauchern diskutiert. Bereits aus den Vorträgen der Professoren Bernitz und Säcker wurde deutlich, dass zwischen den verschiedenen Rechtsfeldern Kartellrecht, Verbraucherschutz, Kapitalanlage und Umwelt zu trennen ist. Wie auch in dem Schluss-Statement des Abgeordneten Schwab deutlich wurde, kann eine Sammelklage nur differenziert in den verschiedenen Rechtsgebieten eingesetzt werden.

Während im Kartellrecht das Thema „Private Enforcement“ diskutiert wird, um die Rechtsverfolgung durch die staatlichen Kartellbehörden durch private Klagen zu ergänzen, geht es im Bereich des Umweltschutzes weniger um viele Ansprüche privater geschädigter Bürger. In diesem Bereich diskutiert maneherüber Fragen des Allgemeinwohls, die schon jetzt durch das Umweltschadengesetz oder auch durch Klagen der entsprechenden Verbände bzw. Bürgerinitiativen wahrgenommen werden können. Allein im Bereich der verbraucherschützenden Gesetze kann die Notwendigkeit gesehen werden, insbesondere Bagatellschäden leichter einzuklagen, wenn es um eine Vielzahl von in gleicher Weise geschädigten Verbrauchern geht.

Sowohl die Sachverständigen als auch die Abgeordneten der EVP-Fraktion kamen jedoch übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das System der privaten Rechtsverfolgung nicht durchbrochen werden dürfe. Hinter einer Sammel- oder auch Musterklage muss immer ein geschädigtes Individuum stehen, das über die Verfolgung seiner Rechte auch weiterhin individuell bestimmt. Die Verbraucherverbände hingegen fordern eine weitergehende Sammelklage, weitestgehend sind Überlegungen in Frankreich, in der das Opt out-Modell preferiert wird. Dies bedeutet, dass insbesondere Verbraucherverbände Bagatellschäden vieler geschädigter Verbraucher einklagen können, ohne dass diese selbst von dieser Klage wissen, sich lediglich durch Erklärung aus dieser für sie geführten Klage herauswünschen können. Beispiel für eine gelungene Rechtsverfolgung ist für Herrn Schwab das KapMuG, parallel hierzu sollte allenfalls überlegt werden, ein derartiges Musterklageverfahren europäisch, insbesondere für grenzübergreifende Geschäfte einzuführen. Das heißt, eine Mehrzahl geschädigter Verbraucher können einen Musterfall als Musterklage einbringen, in gleicher Weise Geschädigte können sich dann durch Erklärung in dieses Musterverfahren einbinden lassen.

Allen weitergehenden Überlegungen widersprechen die Unternehmerverbände mit dem Argument, dass es letztlich auch darum geht, die Unternehmen vor überzogenen oder sogar unbegründeten Anforderungen der Verbraucher oder der klagenden Verbände zu schützen. Auf keinen Fall, darin bestand Einigkeit, dürfen amerikanische Verhältnisse geschaffen werden, d.h. durch Erfolgshonorare und Verunglimpfung der beklagten Unternehmen werden ungerechtfertigte Vergleichszahlungen gerade erpresst. Der ZGV ist mit den maßgeblichen deutschen Abgeordneten der EVP-Gruppe im Gespräch. Es gilt, die weitere Entwicklung nicht nur zu beobachten, sondern kritisch zu begleiten. Die Kommission plant für das Jahr 2008 sowohl für den Bereich des Private Enforcement im Kartellrecht ein Weißbuch, für Sammelklagen im Bereich des Verbraucherschutzes ist ebenfalls für das Jahr 2008 eine Konsultation und später ggf. auch koordiniertes Verfahren zwischen Verbraucherschutz und Kartellrecht geplant.

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