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Rundfunkbeitrag 2013 - der MITTELSTANDSVERBUND informiert

Am 1. Januar 2013 kommt der neue Rundfunkbeitrag. Er löst die Rundfunkgebühr ab und bringt neue Regeln nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmen und Institutionen.

30.08.2012

Am 1. Januar 2013 kommt der neue Rundfunkbeitrag. Er löst die Rundfunkgebühr ab und bringt neue Regeln nicht nur für Verbraucher, sondern auch fürUnternehmen und Institutionen.Diese zahlen den Beitrag entsprechend der Zahl ihrer Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge. Die Zahl der Rundfunkgeräte spielt keine Rolle mehr. Es ist heute möglich, mit dem Smartphone Radio zu hören oder auf dem Computer Fernsehen zu schauen. Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab.

Der MITTELSTANDSVERBUND - ZGV e.V. hatte das Gesetzgebungsverfahren begleitet und Nachbesserungen gefordert. Gemeinsam mit zahlreichen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden, konnten Verbesserungen zugunsten der Wirtschaftin einigen Detailfragendurchgesetzt werden, z.B.dass Unternehmen mit bis zu acht Beschäftigten nun mit nur einem Drittel des Beitrags belastet werden. Zuvor lag die Grenze für diese Beitragshöhe bei vier Beschäftigten. Damit werden kleine Unternehmen und einige Filialbetriebe im Vergleich zum Arbeitsentwurf entlastet. Zudem konnten die Ministerpräsidenten überzeugt werden, dass pro Betriebsstätte wenigstens ein nichtprivates Kraftfahrzeug beitragsfrei gestellt wird. Darüber hinaus wurden die Auszubildenden bei der Definition der Beschäftigten ausgenommen, so dass sie bei der Berechnung des Beitrags keine Berücksichtigung mehr finden. Die Änderungen gehen aber nicht weit genug.

Insgesamt istdennochmit einer Mehrbelastung der Wirtschaft im Vergleich zur jetzigen Gebühr zu rechnen. Die geplante Staffelung nach Beschäftigtengrößenklassen je Betriebsstätte führt zu willkürlichen Ergebnissen, da gleich große Unternehmen unterschiedlich stark belastet werden. Dies gilt vor allem für Filialunternehmen, die so deutlich schlechter gestellt werden.Auch inBranchen mit vielen Teilzeitkräftenwird es zu einer ungleich höheren Belastung kommen, weil jeder Teilzeitbeschäftigte mit Blick auf den Rundfunkbeitrag einem Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt wird. Außerdem ist die Belastung nichtprivater Kraftfahrzeuge zusätzlich zum bereits entrichteten Beitrag pro Betriebsstätte eine Abkehr vom geräteunabhängigen Ansatz. Sie belastet bestimmte Branchen willkürlich mehr als andere.

Die Regelungen im Detail

  1. Für eine Betriebsstätte mit bis zu acht Beschäftigten zahlen Unternehmen ein Drittel des regulären Beitrags — 5,99 Euro pro Monat. Bei maximal 19 Beschäftigten sind es monatlich 17,98 Euro. Insgesamt 90 Prozent der Betriebsstätten sind diesen beiden Beitragsstaffeln zuzuordnen.
  2. Wer sein Unternehmen oder seine Institution saisonbedingt länger als drei zusammenhängende Monate vollständig schließt, kann für diesen Zeitraum auf Antrag vom Beitrag freigestellt werden.
  3. Selbstständige, die zu Hause arbeiten und für ihre Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag leisten, müssen keinen gesonderten Beitrag für die Betriebsstätte zahlen. Es ist aber der Beitrag für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge zu entrichten: monatlich 5,99 Euro pro Kfz.

  4. Entscheidend ist, wie viele Beschäftigte es pro Betriebsstätte gibt. Es sind alle sozialversicherungspflichtigen Voll-und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu zählen. Nicht mitgerechnet werden Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.

  5. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittel des Beitrags zu entrichten — monatlich 5,99 Euro.

  6. Als Betriebsstätte gilt jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist, z. B. ein Produktionsstandort, Amt, Geschäft oder Krankenhaus.

Die Beitragsstaffel













Staffel

Beschäftigte pro Betriebsstätte

Anzahl der Beiträge

Beitragshöhe pro Monat in Euro

1

0 bis 8

1/3

5,99

2

9 bis 19

1

17,98

3

20 bis 49

2

35,96

4

50 bis 249

5

89,90

5

250 bis 499

10

179,80

6

500 bis 999

20

359,60

7

1.000 bis 4.999

40

719,20

8

5.000 bis 9.999

80

1.438,40

9

10.000 bis 19.999

120

2.157,60

10

ab 20.000

180

3.236,40

Ausführliche Informationen finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de gt; Unternehmen/Institutionen.

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