MENÜ MENÜ

Rückzahlungsklausel von Ausbildungskosten unterliegt der AGB-Kontrolle

Das BAG hat ein erstes Urteil zur AGB-Kontrolle von Rückzahlungsklauseln erlassen.

12.04.2006

Das BAG hat ein erstes Urteil zur AGB-Kontrolle von Rückzahlungsklauseln erlassen. Danach ist eine Rückzahlungsklausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag unwirksam, wonach ein Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt (BAG-Urteil vom 11.04.2006, Aktenzeichen 9 AZR 610/05). In dem entschiedenen Fall war in dem Arbeitsvertrag, den die klagende Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer abgeschlossen hatten, folgende Klauseln enthalten: „Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. DM 15.000 betragen. Sie gelten für die Dauer von zwei Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat ein 1/24 verrechnet.“ Nachdem der Arbeitnehmer seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte, kündigte er vor Ablauf der zwei Jahre nach dem Ausbildungsende sein Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin forderte daraufhin von ihm Ausbildungskosten in Höhe von 5.000 Euro zurück. Die Klage blieb erfolglos, da die vorformulierte Rückzahlungsklausel zu weitgehend war. Nach Auffassung des BAG benachteilige die Klausel den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei damit nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenen Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird, scheide aus, da es sich dabei um eine verbotene geltungserhaltene Reduktion handeln würde.

Praxistipp:

1. Rückzahlungsklauseln sollten zukünftig durch einen gesonderten Vertrag geregelt werden.

2. Sofern dies nicht gewünscht ist, sollte eine Differenzierung dahingehend erfolgen, dass die Rückzahlung nur dann zu erfolgen hat, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.

Zurück zur Übersicht
Weitere Artikel