Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
Gesetzliche Korrektur des Urteils des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005
16.06.2006
Über die Fehlentwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern hatten wir bereits mehrfach berichtet. Auf Initiative der Wirtschaftsverbände hat die Bundesregierung dieser Rechtsprechung nun Einhalt geboten. Am heutigen Tag hat der Bundesrat dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 zugestimmt, was u.a. eine Klarstellung der Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern beinhaltet. Danach wurde nun folgende Änderung des maßgeblichen § 2 SGB VI beschlossen.
In § 2 Absatz 1 Nr. 9 b SGB VI wird folgender Halbsatz eingefügt: „Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die
a) in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.“
Daneben wird in § 2 Absatz 4 SGB VI folgende Nummer 3 eingefügt: „Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.“
Mit diesen Klarstellungen wird sichergestellt, dass zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht des GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers nach wie vor auf die Verhältnisse der GmbH abgestellt wird, d.h. die GmbH nicht als Auftraggeber abgestellt wird. Der ZGV begrüßt diesen Schritt der Bundesregierung. Gerade Gesellschafter von Anschlusshäusern der Verbundgruppen können von dieser Klarstellung profitieren. Sei müssen nun keine Rentenversicherungspflicht mehr befürchten.