Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer
Selbstständige GmbH-Geschäftsführer möglicherweise rentenversicherungspflichtig
21.02.2006
Das Bundessozialgericht hat in einer Pressemitteilung vom 9. Februar 2006 auf ein Urteil vom 24. November 2005 (Aktenzeichen B12 RA 1/04 R) hingewiesen. In diesem Urteil wurde entschieden, dass auch Geschäftsführer einer GmbH, die selber Gesellschafter der GmbH sind, rentenversicherungspflichtig sein können. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer/Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Unternehmens hat. Wesentliches Kriterium ist dabei die Höhe der Kapitalanlage. Hat er eine Sperrminorität oder die Kapitalmehrheit, dann ist er nicht sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies hindert jedoch nicht eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Hierfür kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer nur für einen Auftraggeber — die GmbH — tätig ist und der Geschäftsführer selbst (also nicht die GmbH) keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Die bisherige Praxis der Gründung einer Ein-Mann-GmbH zur Umgehung der Versicherungspflicht ist damit durch die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts überholt. Die Rentenversicherung stellt bei der Frage, ob der Geschäftsführer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, u.a. auf das Einkommen des GmbH-Gesellschafters/-Geschäftsführers ab. Bezieht dieser mindestens 5/6 seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit alleine aus der Geschäftsführertätigkeit, so wird er als Rentenversicherungspflichtiger arbeitnehmerähnlicher Selbständiger behandelt. Der Rentenversicherungspflicht kann er sich entziehen, wenn er also aus einer weiteren Tätigkeit Einkünfte von mehr als 1/6 erzielt oder wenn er selber einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.