Reisekosten - alles neu in 2014?
Das Bundesfinanzministerium hat zwei Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vorgelegt, die seit dem 1. Januar gilt. Auch für Auslandsreisen gelten ab jetzt neue Regeln.
31.01.2014
1. Allgemeines Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 veröffentlicht (Download hier).
Auf folgende Punkte möchten wir Sie besonders hinweisen:
- Das BMF-Schreiben bringt - anders als im Entwurf - klar zum Ausdruck, dass ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste Tätigkeitsstätte sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben kann (Rz. 2). Zudem wird nunmehr deutlich gemacht, dass der Arbeitgeber zwar dienst- oder arbeitsrechtlich nicht festlegen kann, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat (Negativfestlegung). Der Arbeitgeber kann aber ausdrücklich auf die Festlegung verzichten. In diesen Fällen erfolgt die Prüfung, ob eine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist, anhand der quantitativen Zuordnungskriterien (Rz. 12).
- Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung tätig werden soll. Das BMF-Schreiben bringt mit Hilfe von Beispielen deutlicher als im Entwurf zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Tätigkeitsstätte zuordnen kann, sofern der Arbeitnehmer dort "zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll, z. B. Hilfs- und Nebentätigkeiten (Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldung abgeben etc.)" (Rz. 6). Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu der Bestimmung anhand der quantitativen Zuordnungskriterien: Dabei muss der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben (Rz. 25f.).
- Verpflegungsmehraufwendungen (Ermittlung der Pauschalen): Hinsichtlich des An- und Abreisetages einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung wird klargestellt, dass ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit eine Pauschale von jeweils 12 € als Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden kann (Rz. 48). Die missverständliche, auf die Notwendigkeit eines "Zwischentages" hindeutende Formulierung des Entwurfs wurde korrigiert.
- Zur Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber und Zuzahlung des Arbeitnehmers wird dargelegt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Arbeitgeber das für die Mahlzeit vereinbarte Entgelt im Rahmen eines abgekürzten Zahlungsweges unmittelbar aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers entnimmt. Gegenüber dem Entwurf wird zusätzlich dargelegt, dass "gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber das Entgelt im Wege der Verrechnung aus der dem Arbeitnehmer dienst- oder arbeitsrechtlich zustehenden Reisekostenerstattung entnimmt" (Rz. 71).
2. Schreiben zu Auslandsreisen
Für Tätigkeiten im Ausland gibt es nur noch zwei Pauschalen, die von der Abwesenheitsdauer bestimmt werden. Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Diese Klarstellung ist zu begrüßen.
Das BMF-Schreiben finden Sie zum Download hier.