Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments legt die Latte für die europäische Privatgesellschaft höher
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat dem Berichtsentwurf von Klaus-Heiner Lehne zugestimmt. Neben einigen mehr formalen inhaltlichen Änderungenwerden grenzüberschreitende Elemente für die EPG gefordert.
25.01.2009
Der Richtlinienentwurf sieht ein europäisches Rechtsinstitut für eine einfach strukturierte europäische Privatgesellschaft vor.
Die Nutzung dieses neuen Rechtsinstituts war nicht daran gebunden, dass die Gesellschafter aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen oder aber die Gesellschaft grenzüberschreitende Geschäfte tätigt oder in anderer Weise Europarelevanz aufweist. Dieses grenzüberschreitende Element fordert nun der Rechtsausschuss. Spätestens zwei Jahre nach der Gründung der EPG soll überprüft werden, ob dieser Europabezug gegeben ist, anderenfalls muss sich die Gesellschaft umgründen.
Diese Forderung des Europäischen Parlamentes, wenn sie im Plenum so angenommen und in die Richtlinie einfließen würde, stellt zum Einen eine bürokratische Hürde dar, zum Anderen eine unnötige Forderung als Gründungsvoraussetzung für eine EPG. Ziel sollte es weiter bleiben, eine einfache europäische Gesellschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen anzubieten. Der Vorteil liegt darin, dass sowohl die Kunden, als auch die Lieferanten und nicht zuletzt die Banken europaweit mit dieser Gesellschaft in Geschäftsverkehr treten können, ohne sich mit dem Gesellschaftsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten vertraut machen zu müssen. Damit würde diese europäische Gesellschaftsform leichteren Zugang zu Verbrauchern, zu Lieferanten und zu Finanzmitteln in Europa finden können. Es ist nicht verständlich, warum ein Europabezug als Zugangsberechtigung für diese Gesellschaftsform gefordert wird. Es dürfte ausreichen, dass die EPG, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat zuerst einmal tätig ist, einfachen Zugang zu europäischen Märkten in jeglicher Hinsicht zu findet. Der Berichtsentwurf des Rechtsausschusses schränkt die Attraktivität, d.h. die Vorteile dieser EPG ein, indem er die Nutzungsmöglichkeiten beschneidet. Dabei wird vergessen, dass das Statut der europäischen Privatgesellschaft Bestandteil des Small Business Acts war und als solcher gerade kleinen und mittleren Unternehmen Vorteile innerhalb des europäischen Binnenmarktes ohne große bürokratische Hürden bringen sollte. Dieses Ziel haben die Juristen im Rechtsausschuss offensichtlich aus den Augen verloren.