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Problemfall Zeitarbeit: Urteilsgründe veröffentlicht

Das Bundesarbeitsgericht hat die Urteilsgründe zum Beschluss vom 14. Dezember 2010, mit demes die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) festgestellt hat, vorgelegt.

10.03.2011

Das Bundesarbeitsgericht hat die Urteilsgründe zum Beschluss vom 14. Dezember 2010 (Volltext hier), mit demes die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) festgestellt hat, vorgelegt.
Wir hatten über das Urteil bereits hier informiert.

I. Sachverhalt

Die CGZP vertritt nach ihrer am 5. Dezember 2005 geänderten Satzung "die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten ... Arbeitnehmer ... gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen". Ferner ist geregelt, dass die Mitgliedsgewerkschaften durch den Beitritt zur CGZP "ihre Tarifhoheit für die Branche der Zeitarbeit an die Tarifgemeinschaft abgetreten haben" und dass die einzelnen Gewerkschaften ohne Beschluss des Vorstandes nicht eigenständig als Tarifpartner in der Zeitarbeitsbranche auftreten können.

Nach einer Satzungsänderung vom 8. Oktober 2009 dürfen die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP selbst Tarifverträge im Bereich der Zeitarbeit abschließen, müssen jedoch zuvor die Zustimmung der CGZP hierzu einholen. Im Oktober 2009 waren die Christlichen Gewerkschaften Metall, die DHV - die Berufsgewerkschaft e. V. (DHV) und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) Mitglieder der CGZP.

Die CGZP hat als Spitzenorganisation Branchen- und Haustarifverträge in der Zeitarbeit im eigenen Namen abgeschlossen, u. a. mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen (BVD). Aufgrund eines Antrags von ver.di und des Landes Berlin hatten das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerden von CGZP, AMP und BVD hatten keinen Erfolg.

II. Entscheidungsgründe

1. Zulässigkeit der Anträge von ver.di und des Landes Berlin

Eswurde sowohl für ver.di als auch für das Land Berlin die notwendige Antragsbefugnis in einem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG bejaht. Einen Rechtsmissbrauch der Antragstellung sieht das BAG nicht als gegeben an. Widerstreitende Interessen seien allen Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG immanent.

2. Begründetheit

Die Feststellungsanträge sieht das BAG als begründet an. Die CGZP sei weder nach § 2 Abs. 1 TVG als Gewerkschaft noch nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig. Eine Tariffähigkeit als Gewerkschaft gem. § 2 Abs. 1 TVG scheide aus, da die Satzung der CGZP eine Mitgliedschaft von Arbeitnehmern nicht vorsehe.

Die CGZP sei aber auch keine tariffähige Spitzenorganisation, da die tarifrechtliche Voraussetzung des § 2 Abs. 2 und 3 TVG nicht vorliegen. Dabei stützt sich das BAG auf die Unzulässigkeit der Übertragung nur eines Teils des Organisationsbereichs auf eine Spitzenorganisation sowie darauf, dass die Zuständigkeit einer Spitzenorganisation nicht über den Organisationsbereich der angeschlossenen Gewerkschaften hinausgehen darf.

Eine originäre Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation lehnt das BAG ab. Ihre Tariffähigkeit leite eine Spitzenorganisation ausschließlich von ihren Mitgliedern ab.

a. Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation muss vollständig vermittelt werden

Die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation sei nur gegeben, wenn die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies setze voraus, dass sich die Spitzenorganisation und die sich ihr anschließende Gewerkschaft in ihrem Organisationsbereich nicht nur teilweise, sondern vollständig miteinander verbinden. Unzulässig sei eine Beschränkung auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaft.Vorliegend sei dagegen verstoßen worden, da die CGZP nicht in dem gesamten Organisationsbereich ihrer Mitglieder zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt sei, sondern nur für die Arbeitnehmerüberlassung.

b. Zuständigkeit darf nicht über Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen

Die satzungsmäßige Zuständigkeit der Spitzenorganisation darf, so das BAG, nicht über die ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen. Anderenfalls handele es sich schon begrifflich nicht nur um einen Zusammenschluss von Gewerkschaften. Eine solche Verbindung könne ihre Tariffähigkeit nicht mehr von den ihr angeschlossenen Gewerkschaften ableiten.

Die Zuständigkeit der CGZP gehe über die ihrer Mitglieder hinaus, da sie für Zeitarbeitseinsätze in allen denkbaren Kundenbetrieben gleichermaßen eine vom equal-pay abweichende tarifrechtliche Regelung getroffen hat. Die fehlende Zuständigkeit der CGZP-Mitglieder für den gesamten Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sei unstreitig. Dabei lässt das BAG offen, ob die CGZP von tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG gebildet wird.

3. Tarifzuständigkeit der Christlichen Gewerkschaften in der Zeitarbeit

a) Bei der CGM spreche einiges dafür, dass die CGM tatsächlich nur für Zeitarbeitnehmer zuständig sei, wenn die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Metallarbeitgebern erfolge. Jedenfalls sei der Organisationsbereich der CGM auf Arbeitnehmer beschränkt, die mit Metallunternehmen ein Zeitarbeitsverhältnis begründet haben.

b) Der Organisationsbereich der DHV erstrecke sich allenfalls auf Zeitarbeitnehmer für die Dauer ihres Einsatzes in gewissen kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Auch nach der Satzungsänderung vom 12. Juni 2009 erstrecke sich der Organisationsbereich allenfalls auf Leiharbeitnehmer für die Dauer ihres Einsatzes in Betrieben des Groß-, Außen- und Einzelhandels, der Warenlogistik, der Finanz- und Versicherungswirtschaft, der gesetzlichen Sozialversicherung sowie in Dienstleistungsbetrieben, die diesem Bereich zugeordnet sind, sowie den im Anhang 1 (der Satzung) genannten Branchen und Unternehmen.

c) Die GÖD sei nur für Zeitarbeitsverhältnisse zuständig, die mit öffentlichen Arbeitgebern begründet werden. Die GÖD habe ihren Organisationsbereich bisher nicht auf den gesamten Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung erweitert. Eine entsprechende Ausdehnung setze voraus, dass die Arbeitnehmerüberlassung in einer Anlage der Satzung der GÖD gesondert aufgeführt wird. Zudem würde die Zuständigkeit der GÖD für den gesamten Bereich der Arbeitnehmerüberlassung die Mitgliedschaft der GÖD in der CGZP in Frage stellen, wo nach deren Satzung eine Zusammenarbeit nur mit nicht konkurrierenden Gewerkschaften nach der Satzung der GÖD möglich ist.

d) Bezogen auf den Organisationsbereich der Satzung führt das BAG in einem obiter dictum zudem aus, dass der fehlerhafte Satzungsteil in der aktuellen Satzung genau gleich sei wie in der CGZP-Satzung im Jahr 2005 und dass die CGZP bis zur Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg Firmen- und Verbandtarifverträge außerhalb des Organisationsbereichs ihrer Mitglieder abgeschlossen habe.

III. Bewertung

1. Das BAG hatdarauf hingewiesen, dass die CGZP-Satzung von 2005 in den kritischen Punkten identisch ist mit der von 2009. Dies könnte von den Arbeitsgerichten, die über vergangenheitsbezogene equal-pay-Klagen von Zeitarbeitnehmern zu entscheiden haben, als Hinweis verstanden werden.
Mittlerweile hat jedoch die CGZP gemeinsam mit ihren Mitgliedsgewerkschaften neue Tarifverträge mit den Arbeitgeberverbänden AMP und BVD abgeschlossen, diese sind nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Da diese Tarifverträge auch mit der jeweiligen Einzelgewerkschaft abgeschlossen sind, stellen sietrotz dieses Urteils möglicherweiseeine ausreichende Grundlage für ein Abweichen vom Gleichbehandlungs- und Gleichvergütungsgrundsatz dar.

2. Äußerst bedenklich sind die vom BAG zur Tarifzuständigkeit der Christlichen Gewerkschaften getroffenen Aussagen. In sehr enger Auslegung der einzelnen Satzungen kommt das BAG nur zu einer sehr eingeschränkten Zuständigkeit für Zeitarbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die CGM, wo das BAG zu dem Schluss kommt, der überlassene Arbeitnehmer müsse in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie angestellt sein; Verleiher können danach nur als Arbeitgeber vom Gleichbehandlungsgrundsatz (equal pay und equal treatment) abweichen, soweit es sich um Unternehmen aus dem Bereich der Metall- und Elektroindustrie handelt. Diese Rechtsauffassung zu Grunde gelegt wäre für Arbeitnehmer aus Betrieben der Zeitarbeit bei Einsätzen in der Metall- und Elektroindustrie eine Abweichung vom Prinzip der Gleichbehandlung auf Basis der von der CGM abgeschlossenen Tarifverträge bis zu einer etwaigen Satzungsänderung mit Risiken verbunden.

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