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Problemfall Zeitarbeit

Das Bundesarbeitsgericht hatfestgestellt, dass dieCGZP als Spitzenorganisation der christlichen Gewerkschaften in der Zeitarbeit nicht tariffähig ist. Sowohlfür Zeitarbeitsunternehmen als auchfür die Einsatzbetriebe wird diese Entscheidung Folgen haben.

17.12.2010

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.12.2010 (AZ 1 ABR 19/10 - Pressemitteilung hier)festgestellt, dass die CGZP als Spitzenorganisation der christlichen Gewerkschaften in der Zeitarbeit nicht tariffähig ist. Sowohlfür Zeitarbeitsunternehmen als auchfür die Einsatzbetriebe wird diese Entscheidung Folgen haben. Die Sozialversicherungsträger können auch letztere in Haftung nehmen.

Die Pressemitteilung des Gerichts äußert sich nicht dazu, ob dem UrteilRückwirkung für die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge zukommt. Sie äußert sich ebenfalls nicht zum Vertrauensschutz hinsichtlich der von der CGZP bisher abgeschlossenen Tarifverträge.Grundsätzlich wirkt die Entscheidungab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Nachherrschender Meinunghat das Urteiljedoch zur Folge, dass die CGZP keine wirksamen Tarifverträge vereinbaren konnte (sogenannte ex-tunc Wirkung). Die in der Vergangenheit von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge könnten damit als nichtig anzusehen sein.

Die Entscheidung betrifft die alten Tarifverträge (vor 2010) mit der CGZP. Mittlerweile hat die CGZP gemeinsam mit ihren Mitgliedsgewerkschaften neue Tarifverträge mit den Arbeitgeberverbänden AMP und BVD abgeschlossen, diese sind nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Da diese Tarifverträge auch mit der jeweiligen Einzelgewerkschaft abgeschlossen sind, stellen sietrotz dieses Urteils möglicherweiseeine ausreichende Grundlage für ein Abweichen vom Gleichbehandlungs- und Gleichvergütungsgrundsatz dar.

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation nur gegeben ist, wenn die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sind und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies sei nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitglieder hinausgehen. Die CGZP ist nach diesen Grundsätzen keine tariffähige Spitzenorganisation im Sinne von § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Praktische Folgen der Entscheidung

Unabhängig davon, ob der einzelne Arbeitnehmer seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, können Sozialversicherungsträger von den Unternehmen der Zeitarbeitsbranche den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) einfordern, der auf die Differenz des Entgelts entfallen würde. Gem. § 28e Abs. 2 SGB IV können hierfür auch - wie selbstschuldnerische Bürgen - die Einsatzbetriebe haften. Welche Folgen sich für die Einsatzbetriebe tatsächlich aus dieser Regelung ergeben, lässt sich zum heutigen Tag nicht abschätzen. Wir werden Sie über die Ergebnisse der zu erwartenden Besprechung der Träger der Rentenversicherung in den nächsten Tagen informieren, sobald uns die Ergebnisse dieser Besprechung und Abstimmung vorliegen.

Judith Röder, ZGV-Büro Berlin, 030 - 59 00 99 662





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