Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit Änderungen vom Bundestag beschlossen
Am 14.3.2008 wurde im Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen. Ein fairer Ausgleich zwischen Arbeitnehmerinteressen und der Notwendigkeit betrieblicher Personalplanung kommt nicht zu stande.
29.03.2008
Aus ZGV-Sicht löst das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz keines der Strukturprobleme der sozialen Pflegeversicherung. Vor allem fehlt der im Koalitionsvertrag vereinbarte Einstieg in die kapitalgedeckte Vorsorge. Damitsteuert die Pflegeversicherung weiter unvorbereitet auf die absehbaren demographischen Veränderungen zu. Die beschlossenen Leistungsausweitungen verschärfen sogar die zukünftigen Finanzierungsprobleme der Pflegeversicherung.
Durch die zum 1. Juli 2008 vorgesehene Beitragssatzerhöhung der Pflegeversicherungum 0,25 Prozentpunkte wird die lohnbezogene Finanzierung weiter ausgebaut, obwohl eine zumindest schrittweise Abkopplung der Pflegekostenfinanzierung vom Arbeitsverhältnis dringend erforderlich ist. Das Drehen an der Beitragsschraube verstößt zudem gegen die im Koalitionsvertrag vereinbarte dauerhafte Senkung der Beitragssatzsumme in der Sozialversicherung auf unter 40 Prozent. Nach rund 39,9 Prozent zu Jahresbeginn steigt die Gesamtbelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Jahresmitte wieder auf rund 40,1 Prozent.Die Wirtschaftsverbände konnten im Gesetzgebungsverfahren zumindest erreichen, dass auf eine bundesweite Einführung von etwa 4.000 Pflegestützpunkten verzichtet und damit eine noch darüber hinausgehenge Beitragssteigerung vermieden wird.
Bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Freistellungsansprüche für Beschäftigte zur Pflege nimmt der Gesetzentwurf nahezu keine Rücksicht auf betriebliche Belange. Es fehlt der ernsthafte Wille für einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitnehmern, die sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern wollen, und den Notwendigkeiten betrieblicher Personalplanung. Eine generelle Ankündigungsfrist von nur 10 Tagen für eine Pflegezeit lässt dem Arbeitgeber nicht ausreichend Zeit, für personellen Ersatz zu sorgen. Abgesehen von akuten Fällen muss — wie bei der Elternzeit — eine Ankündigungsfrist von sieben Wochen gelten.Hinsichtlich der Einführung einer Pflegezeit hatten sich im Gesetzgebungsverfahren nur geringe Änderungen ergeben.Der Anspruch auf Freistellung von bis zu sechs Monaten besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und nicht - wie ursprünglich vorgesehen - bei Arbeitgebern mit mehr als 10 Beschäftigten.
Durch die zum 1. Juli 2008 vorgesehene Beitragssatzerhöhung der Pflegeversicherungum 0,25 Prozentpunkte wird die lohnbezogene Finanzierung weiter ausgebaut, obwohl eine zumindest schrittweise Abkopplung der Pflegekostenfinanzierung vom Arbeitsverhältnis dringend erforderlich ist. Das Drehen an der Beitragsschraube verstößt zudem gegen die im Koalitionsvertrag vereinbarte dauerhafte Senkung der Beitragssatzsumme in der Sozialversicherung auf unter 40 Prozent. Nach rund 39,9 Prozent zu Jahresbeginn steigt die Gesamtbelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Jahresmitte wieder auf rund 40,1 Prozent.Die Wirtschaftsverbände konnten im Gesetzgebungsverfahren zumindest erreichen, dass auf eine bundesweite Einführung von etwa 4.000 Pflegestützpunkten verzichtet und damit eine noch darüber hinausgehenge Beitragssteigerung vermieden wird.
Bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Freistellungsansprüche für Beschäftigte zur Pflege nimmt der Gesetzentwurf nahezu keine Rücksicht auf betriebliche Belange. Es fehlt der ernsthafte Wille für einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitnehmern, die sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern wollen, und den Notwendigkeiten betrieblicher Personalplanung. Eine generelle Ankündigungsfrist von nur 10 Tagen für eine Pflegezeit lässt dem Arbeitgeber nicht ausreichend Zeit, für personellen Ersatz zu sorgen. Abgesehen von akuten Fällen muss — wie bei der Elternzeit — eine Ankündigungsfrist von sieben Wochen gelten.Hinsichtlich der Einführung einer Pflegezeit hatten sich im Gesetzgebungsverfahren nur geringe Änderungen ergeben.Der Anspruch auf Freistellung von bis zu sechs Monaten besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und nicht - wie ursprünglich vorgesehen - bei Arbeitgebern mit mehr als 10 Beschäftigten.