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Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger

Im Nachgang des Branchengesprächs mit Staatssekretär Hartmut Schauerte informiert der ZGV zum Thema Pfändungsschutz der Altersvorsorge

17.07.2008

Wer als Arbeitnehmer Ansprüche aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung erworben hat, genießt für diese Ansprüche und Einnahmen gesetzlichen Pfändungsschutz. Wer jedoch als Selbstständiger der Vollstreckung in sein Privatvermögen ausgesetzt ist, sei es auf Grund der Insolvenz der Firma oder durch private Gläubiger, musste bislang fürchten, dass auch sämtliche Mittel zur Alterssicherung gepfändet und liquidiert werden. Eine solche Ungleichstellung hielt die Bundesregierung für ungerechtfertigt und hat deshalb das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger verabschiedet, das seit dem 31. März 2007 in Kraft ist.

Geschützt vor einem unbegrenzten Zugriff werden zunächst die häufigsten Altersvorsorgeformen wie Lebensversicherung und private Rentenversicherung. Das Gesetz lässt in seiner offenen Formulierung jedoch auch andere Formen der Altersvorsorge zu. Der Pfändungsschutz greift sogar doppelt: Nicht nur die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlenden Renten sind geschützt, sondern auch das anzusparende Vorsorgekapital wird dem Pfändungsschutz unterstellt, damit Selbstständige überhaupt die Möglichkeit zum Aufbau einer solchen Alterssicherung haben.

Das Gesetz sieht vor, eine Gesamtsumme von bis zu 238.000 Euro (abhängig vom Alter) als unpfändbar zu erklären. Allerdings ist nur solches Vorsorgevermögen geschützt, das unwiderruflich in die Altersvorsorge eingezahlt worden ist. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen nicht vor dem 60. Geburtstag als lebenslange Rente in Anspruch genommen werden. Als Ausnahme gilt der Eintritt der Berufsunfähigkeit. Auch Hinterbliebene werden in den Schutzumfang einbezogen. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart werden. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht etwa Vermögenswerte missbräuchlich in einer vermeintlichen Altersvorsorge eingebracht werden, um sie einer Vollstreckung zu entziehen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat ein Informationsblatt zu den wichtigsten Bestimmungen des neuen Gesetzes herausgegeben, dass Sie hier gt;gt; downloaden können.

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