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Personalscreening zur Einhaltung der Antiterrorverordnung

Das Bundeswirtschaftsministerium stellt klar, welche Anforderungen sich aus den Antiterrorverordnungen der EU im Zusammenhang mit der Anwendung den neuen Zollvorschriften zur Erlangung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ergeben.

04.12.2009

In der Vergangenheit ist es zu Irritationen gekommen, welche Anforderungen sich aus den Antiterrorverordnungen der EU - Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 -im Zusammenhang mit der Anwendung den neuen Zollvorschriften zur Erlangung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO - Authorised Economic Operator) ergeben. Bei Anträgen auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten verlangten die Hauptzollämter ein Personalscreening zur Einhaltung der genannten Verordnungen.

Die BDA hat sich auf Grund der bestehenden Unklarheiten mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Verbindung gesetzt. Dieses teilte mit, dass es keine rechtliche Verpflichtung der Unternehmen gibt, die Daten ihrer Kunden und Mitarbeiter systematisch und anlassunabhängig gegen die Sanktionslisten zu prüfen. Die Dienstvorschrift des Bundesfinanzministeriums zum Verfahren auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werde entsprechend geändert. Das Bundesfinanzministerium hatder BDAdiese Information fernmündlich bestätigt.

Auch wenn ein generelles anlassloses Überprüfen nicht mehr gefordert wird, so bleibt es dabei, dass während des Verfahrens auf eine Bewilligung des AEO-Status durch die zuständigen Behörden überprüft wird, ob und wie eine entsprechende Überprüfung anhand der EU-Verordnungen stattfindet. Rechtsgrundlage für das Erheben und Nutzen der Daten ist § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG, da das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Datennutzung für die Erlangung des AEO-Status hat. Bei der Ausgestaltung im Einzelfall müssen die Grundsätze des Datenschutzrechts beachtet werden.
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